Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Berfaffung von Hamburg. 33 
  
Art. 90. 
Die einzelnen Deputationen sind befugt, dem Senate Vor- 
schläge über die in ihren Geschäftskreis fee Angelegen- 
heiten zu machen, und verpflichtet, demselben über solche ihnen 
vorgelegte Gegenstände Berichte und Gutachten zu ertheilen. 
Art. 91. 
Jeder Verwaltungs zweig hat sein Special-Budget für das 
nächste Jahr und die Abrechnung über Einnahmen und Aus- 
gaben für das verflossene Jahr so zeitig dem Senate ein- 
ureichen, daß dieser das General-Budget und die vollständige 
Sbrrig rechtzeitig der Bürgerschaft vorzulegen im 
Stande ist. · 
Art. 92. 
Die Behörde, welche die Hauptstaatscasse zu verwalten 
hat, darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe 
auszahlen, als dieser letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. 
Ausnahmebestimmungen 4ä6 die Anfangszeit des Rechnungs- 
jehres, falls das Budget alsdann lach nicht festgestellt sein 
sollte, bleiben der Gesetzgebung vorbehalten. 
Artt. 93. 
Zur Förderung der Interessen des Handels erwählt die 
Kaufmannschaft, zur Förderung des Gewerbebetriebs wählen 
die Gewerbetreibenden einen Ausschuß. Die Art der Wahl, 
der Virkungskreis dieser Ausschüsse und deren Verhältnisse zu 
den Staatsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt. 
Art. 94. 
Der Senat übt die Oberleitung und Oberaufsicht über das 
Pesammte Unterrichts= und Erziehungswesen vermittelst einer 
erschulbehörde aus. Das Nähere bestimmt das Gesetz. 
Art. 95. S. 216 
Sämmtliche milde Strstungen und Wohlthätigkeits--Anstal- 
ten stehen unter Oberaufsicht des Staates. Das Nähere be- 
stimmt das Gesetz. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. Abteil. II. 3
	        
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