Berfaffung von Hamburg. 33
Art. 90.
Die einzelnen Deputationen sind befugt, dem Senate Vor-
schläge über die in ihren Geschäftskreis fee Angelegen-
heiten zu machen, und verpflichtet, demselben über solche ihnen
vorgelegte Gegenstände Berichte und Gutachten zu ertheilen.
Art. 91.
Jeder Verwaltungs zweig hat sein Special-Budget für das
nächste Jahr und die Abrechnung über Einnahmen und Aus-
gaben für das verflossene Jahr so zeitig dem Senate ein-
ureichen, daß dieser das General-Budget und die vollständige
Sbrrig rechtzeitig der Bürgerschaft vorzulegen im
Stande ist. ·
Art. 92.
Die Behörde, welche die Hauptstaatscasse zu verwalten
hat, darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe
auszahlen, als dieser letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist.
Ausnahmebestimmungen 4ä6 die Anfangszeit des Rechnungs-
jehres, falls das Budget alsdann lach nicht festgestellt sein
sollte, bleiben der Gesetzgebung vorbehalten.
Artt. 93.
Zur Förderung der Interessen des Handels erwählt die
Kaufmannschaft, zur Förderung des Gewerbebetriebs wählen
die Gewerbetreibenden einen Ausschuß. Die Art der Wahl,
der Virkungskreis dieser Ausschüsse und deren Verhältnisse zu
den Staatsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt.
Art. 94.
Der Senat übt die Oberleitung und Oberaufsicht über das
Pesammte Unterrichts= und Erziehungswesen vermittelst einer
erschulbehörde aus. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 95. S. 216
Sämmtliche milde Strstungen und Wohlthätigkeits--Anstal-
ten stehen unter Oberaufsicht des Staates. Das Nähere be-
stimmt das Gesetz.
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. Abteil. II. 3