Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

40 Anlage 1. Hambutg: 
  
vorhanden sind, von der Zentralwahlkommission andere wahlberechtigte 
Bürger zu Mitglierern der Wahlkommission ernannt werden. Die 
Mitglieder der Wahlkommission sollen tunlichst dem Bezirke an- 
gehören, für welchen die Wahlstelle eingerichtet ist. Bei den Wahlen 
der Grundeigentümer müssen die neben den Steuerschätzungsbürgern 
oder an deren Stelle zugezogenen Bürger wahlberechtigre Grund- 
eigentümer sein. 
Im Landgebiet wird die Zahl der jeder Wahlkommission an- 
gehörenden Mitglieder von der Zentralwahlkommission bestimmt. Bei 
der Auswahl der Mitglieder soll die Zentralwahlkommission auf die 
örtlichen Verhältnisse tunlichste Rücksicht nehmen und vorzugsweise 
Mitglieder der Gemeindevorstände zu Mitglievern der Wahlkommission 
ernennen. 
Bei denjenigen Wahlen, welche nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl erfolgen, können der Wahlkommission Beamte durch die 
Zentralwahlkommission mit beratender Stimme beigeordnet werden. 
§ 12. 
Den Vorsitz in der Wahlkommission führt 
1) bei den Wahlen der von den Mitgliedern res Senats, der 
Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu 
wählenden Abgeordneten ein von der Zentralwahlkommission zu 
bestimmendes Mitglied der Wahlkommission; 
bei den übrigen Wahlen für den Fall, daß Steuerschätzungs- 
bürger der Wahlkommission angehören, verjenige Steuerschätzungs 
bürger, welcher dem Amtsalter nach und bei gleichem Amts- 
alter dem Lebensalter nach der älteste ist; gehören keine Steuer- 
schätzungsbürger der Wahlkommission an, so wird der Vorsitzende 
aus den Mitgliedern der Wahlkommission durch die Zentral- 
wahlkommission bestimmt. 
Der Vorsitzende bestellt im Falle seiner Verhinderung aus den 
übrigen Mitgliedern der Wahlkommission einen Stellvertreter. Im 
Falle der Abwesenheit oder auf Wunsch des Vorsitzenden wird der 
Stellvertreter von den Mitgliedern der Wahlkommsston aus ihrer 
Mitte gewählt. 
1 
  
5 13. 
Die Zentralwahlkommission sowie jede Wahllommission kann 
amtliche Handlungen nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mit- 
gliedern vornehmen. !• 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
	        
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