40 Anlage 1. Hambutg:
vorhanden sind, von der Zentralwahlkommission andere wahlberechtigte
Bürger zu Mitglierern der Wahlkommission ernannt werden. Die
Mitglieder der Wahlkommission sollen tunlichst dem Bezirke an-
gehören, für welchen die Wahlstelle eingerichtet ist. Bei den Wahlen
der Grundeigentümer müssen die neben den Steuerschätzungsbürgern
oder an deren Stelle zugezogenen Bürger wahlberechtigre Grund-
eigentümer sein.
Im Landgebiet wird die Zahl der jeder Wahlkommission an-
gehörenden Mitglieder von der Zentralwahlkommission bestimmt. Bei
der Auswahl der Mitglieder soll die Zentralwahlkommission auf die
örtlichen Verhältnisse tunlichste Rücksicht nehmen und vorzugsweise
Mitglieder der Gemeindevorstände zu Mitglievern der Wahlkommission
ernennen.
Bei denjenigen Wahlen, welche nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl erfolgen, können der Wahlkommission Beamte durch die
Zentralwahlkommission mit beratender Stimme beigeordnet werden.
§ 12.
Den Vorsitz in der Wahlkommission führt
1) bei den Wahlen der von den Mitgliedern res Senats, der
Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu
wählenden Abgeordneten ein von der Zentralwahlkommission zu
bestimmendes Mitglied der Wahlkommission;
bei den übrigen Wahlen für den Fall, daß Steuerschätzungs-
bürger der Wahlkommission angehören, verjenige Steuerschätzungs
bürger, welcher dem Amtsalter nach und bei gleichem Amts-
alter dem Lebensalter nach der älteste ist; gehören keine Steuer-
schätzungsbürger der Wahlkommission an, so wird der Vorsitzende
aus den Mitgliedern der Wahlkommission durch die Zentral-
wahlkommission bestimmt.
Der Vorsitzende bestellt im Falle seiner Verhinderung aus den
übrigen Mitgliedern der Wahlkommission einen Stellvertreter. Im
Falle der Abwesenheit oder auf Wunsch des Vorsitzenden wird der
Stellvertreter von den Mitgliedern der Wahlkommsston aus ihrer
Mitte gewählt.
1
5 13.
Die Zentralwahlkommission sowie jede Wahllommission kann
amtliche Handlungen nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mit-
gliedern vornehmen. !•
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.