Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

38 Aulage 1. Hamburg: 
  
Gruppe alle übrigen wahlberechtigten Bürger. Die Verteilung der 
Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten (8 35) erfolgt mit der Maß- 
gabe, daß bei der Verteilung von vierundzwanzig Sitzen nur die 
von Wählern der ersten Gruppe, bei der Verteilung von zwölf Sitzen 
nur die von Wählern der zweiten Gruppe abgegebenen Stimmen 
berücksichtigt werden. 
85. 
Das Landgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in acht Wahl- 
bezirke (Anlage C) zerlegt. . 
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft wird in vier 
Bezirken je ein Abgeordneter auf einen Zeitraum von sechs Jahren 
gewählt. 
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird eine 
solche Mehrheit im ersten Wahlgange nicht erreicht, so findet inner- 
halb zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten 
statt, welche die größte Zahl der Stimmen auf sich vereinigt haben. 
Ist es bei der Hauptwahl infolge von Stimmengleichheit zweifelhaft 
geblieben, welcher von mehreren Kandidaten zur Stichwahl kommt, 
oder haben in der Stichwahl die beiden daran teilnehmenden Kandi- 
daten gleich viele Stimmen bekommen, so entscheivet das Los, welches 
in der Zentralwahlkommission durch die Hand des Vorsitzenden ge- 
zogen wird. 
86. 
Fur die Wahlen der Grundeigentümer wird das Stadtgebiet in 
zwei Wahlbezirke (Anlage B) zerlegt. 
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden ab- 
wechselnd in einem dieser Bezirke zwanzig Abgeordnete auf einen 
Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl. 
87. 
Für die Wahlen der von den Mitgliedern des Senats, der 
Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu wählen- 
den Abgeordneten bildet das ganze Staatsgebiet einen einzigen Wahl- 
bezirk. 
Bei jever teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden zwanzig 
Abgeordnete auf einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Die 
Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
	        
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