Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Befriedigung

329

1659

860

1093

B.  oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs
erhoben  wird.  220.

Das  zur  B.  eines  verjährten  Anspruchs

Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert

werden,  auch  wenn  die  Leistung  in

Unkenntnis  der  Verjährung  bewirkt
Das  Gleiche  gilt  von

worden  ist.
einem  vertragsmäßigen  Anerkenntnisse
sowie  einer  Sicherheitsleistung  des
Verpflichteten.
Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für
den  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht
besteht,  hindert  den  Berechtigten  nicht,
seine  B.  aus  dem  verhafteten  Gegenstande
  zu  suchen.
Vertrag.
Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage  der
eine  Teil  zur  B.  eines  Gläubigers
des  anderen  Teiles,  ohne  die  Schuld
zu  übernehmen,  so  ist  im  Zweifel
nicht  anzunehmen,  daß  der  Gläubiger
unmittelbar  das  Recht  erwerben  soll,
die  B.  von  ihm  zu  fordern.
Verwandtschaft.
Die  Gläubiger  des  Kindes  können
ohne  Rücksicht  auf  die  elterliche  Nutznießung
  B.  aus  dem  Vermögen  des
Kindes  verlangen.

Befugnis.

Besitz.
Zur  Ausübung  der  dem  Besitzer  nach
§  859  zustehenden  Rechte  ist  auch
derjenige  befugt,  welcher  die  thatsächliche
  Gewalt  nach  §  855  für  den
Besitzer  ausübt.  865.

Dienstbarkeit.
Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  kann  auch  das  Recht  bestellt
werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Teil
eines  Gebäudes  unter  Ausschluß  des
Eigentümers  als  Wohnung  zu  benutzen.


Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine
Familie  sowie  die  zur  standesmäßigen
Bedienung  und  zur  Pflege  erforder- 



8

Befugnis

lichen  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.


Ehe.

1319  Als  Standesbeamter  im  Sinne  des

954

Art.
776

777.
206

1984

2038,

743

712

§  1317  gilt  auch  derjenige,  welcher,
ohne  Standesbeamter  zu  sein,  das
Amt  eines  Standesbeamten  öffentlich
ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten
den  Mangel  der  amtlichen  B.  bei  der
Eheschließung  kennen.
Eigentum.
Wer  vermöge  eines  Rechtes  an  einer
fremden  Sache  befugt  ist,  sich  Erzeugnisse
  oder  sonstige  Bestandteile
der  Sache  anzueignen,  erwirbt  das
Eigentum  an  ihnen,  unbeschadet  der
Vorschriften  der  §§  955—957,  mit
der  Trennung.  953.
Einführungsgesetz.
B.  des  Vormundschaftsgerichts,  einem
Minderjährigen,  dessen  Zwangserziehung
  angeordnet  ist,  einen  anderen
Vormund  zu  bestellen  s.  L.  U.  —  E.G.
s.  Schuldverschreibung  §  800.
s.  Verwandtschaft  8  1636.

Erbe.
Mit  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  verliert  der  Erbe  die  B.,
den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über
ihn  zu  verfügen.
2032  s.  Gemeinschaft  743.

Gemeinschaft.
Jeder  Teilhaber  ist  zum  Gebrauche
des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch
  der  übrigen  Teilhaber  beeinträchtigt
  wird.  741.

Gesellschaft.
Die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  B.  zur
Geschäftsführung  kann  ihm  durch  einstimmigen
  Beschluß  oder,  falls  nach
dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit
der  Stimmen  entscheidet,  durch  Mehrheitsbeschluß
  der  übrigen  Gesellschafter