Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  5.  "  1819.  29
Königlich-Württembergisches

Staaks-  und  Regierungs-Blakk.

 

Montag,  25.  Janner.

 

Die  Berichrserstattung  wegen  der  Pnrochial-Verhältnisse  der  zur  Orts-Religion  sich  #nicht  #bekennenden
christuteben  Eilwohner  betreffend.

In  den  zu  Lolge  der  Verordnung  vom  2z.  Sept.  v.  J.  (Staats=  und  Regietrungs.
  Dlatt  „318  Nro.  56.)  erstatteten  Berichten  an  dae  Königl.  EConfstorinm
hoben  die  meisten  evangelischen  D.  ka#sch  blos  auf  die  in  ihrer  Dibcese  an  evangelischen
  Orten  wohnenden  Kathol  ken  beschänkt.  Da  man  aber  auch  eben  so  wohl
von  den  in  katßolischen  Orten  als  dissentirend  wohnenden  ESvangelischen  genaue
Kenntniß  nöthig  har)  so  wird  sämmtlichen  evangelischen  Dekanen,  welche  über  solche
im  Um  kreise  oder  in  der  Nähe  ihrer  Diöcesen  an  katholischen  Orten
wohnenden  Svangelische  noch  nicht  berichtet  haben,  aufgegeben,  diese  Berichte
nach  den  in  der  obgedachten  Vererdnung  angegedenen  Punkten  innerhalb  :4  Dagen
noch  nachiuholen.  Zugteic  haben  die  Dekane  dasür  zu  sorgen,  daß  in  Beziebung,
auf  solche  Evangelische  die  Verordnung  vom  :.  Sept.,  in  so  weit  nicht  besondere
Anstände  vorhanden  sind,  welche  eine  spi#eielle  Verfögung  erfordern,  ohne  weiters
in  Gang  gebracht,  mithin  dieselben  der  nächsten  evangelischen  Perochie,  welcher  sie
nach  den  Autragen  der  Dekane  zuzutheilen  sind,  wirklich  zugetheilt  werden,  und
#ausschließend  an  diese  die  Stolgebühren  bezahlen.  Stutegart  den  3.  Jannar  1379.

Königl.  Evangekisches  Coo##storium-Aufruf

  der  Militär-Pflichrigen  zu  der  Jahres-Musterung  v.  1870.

Der  Anfang  der  Jahres=  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschaft  für
das  J##dr  #1l19.  ist  in  sämmrtlichen  Oreramts,  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
8  Februar  1819.  festgesetßt.

Es  werden  daher  alle  Militäroflichtige,  welche  vom  1.  Jannar  bis  31.  Dezember
  1798.  gevoren  sind,  folglich  im  Laufe  des  Zahres  1315.  das  20.  Lebens=  Jahr