II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 29
Artikel XIII.
In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Ver-
fassung statt finden.
Artikel XIV.
Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen
ehemaligen Reichsständen und Reichs-ngehörigen in Gemäß-
heit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten
einen gleichförmig bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen,
so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:
a) Daß diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts
destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet
werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem
bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn
in dem Staate zu dem sie gehören; — Sie und ihre
Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben,
insbesondere in Ansehung der Besteurung;
I) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen,
Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und
orzüge zugesichert werden oder bleiben, welche l aus ### ##
ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse her-
rühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern
Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten
sind insbesondere und namentlich begriffen:
1 die unbeschränkte Freyheit ihren Aufenthalt in jedem
zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden
lebenden Staat zu nehmen;
2 werden Lach den Grundsätzen der früheren deutschen
Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht
erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert über ihre Güter
und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen,
welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten
Landessellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung ge-
bracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Ver-
brmungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwend-
ar seyn;
3 privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller
Militairfflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4 die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Ge-
rechtigkeitspflege in erster, und wo die Besitzung groß
genug ist in zweyter Instanz, der Forstgerichtbarkeit, Orts-