Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 29 
Artikel XIII. 
In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Ver- 
fassung statt finden. 
  
Artikel XIV. 
Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen 
ehemaligen Reichsständen und Reichs-ngehörigen in Gemäß- 
heit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten 
einen gleichförmig bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen, 
so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: 
a) Daß diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts 
destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet 
werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem 
bisher damit verbundenen Begriff verbleibt; 
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn 
in dem Staate zu dem sie gehören; — Sie und ihre 
Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, 
insbesondere in Ansehung der Besteurung; 
I) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, 
Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und 
  
  
orzüge zugesichert werden oder bleiben, welche l aus ### ## 
ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse her- 
rühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern 
Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten 
sind insbesondere und namentlich begriffen: 
1 die unbeschränkte Freyheit ihren Aufenthalt in jedem 
zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden 
lebenden Staat zu nehmen; 
2 werden Lach den Grundsätzen der früheren deutschen 
Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht 
erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert über ihre Güter 
und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, 
welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten 
Landessellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung ge- 
bracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Ver- 
brmungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwend- 
ar seyn; 
3 privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller 
Militairfflichtigkeit für sich und ihre Familien; 
4 die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Ge- 
rechtigkeitspflege in erster, und wo die Besitzung groß 
genug ist in zweyter Instanz, der Forstgerichtbarkeit, Orts- 
  
  
  
 
	        
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