II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 31
sechberhältu ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen
ezahlen.
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations
Kassa und der Pensionen für die überrheinischen Bischöfe und
Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rhein
Ufers übertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vor-
behalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu be-
endigen, bis dahin wird die Bäflung der erwähnten Pen-
sionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
1 Artikel XVI. —
Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen
kann in den Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes
keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und poli-
tischen Rechte begründen.
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie
auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Ver-
besserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland
u bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß
er bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürger-
pflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden
könne: ide werden den Bekennern dieses Glaubens bis da-
hin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits
eingeräumten Rechte erhalten.
Artikel XVII.
Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem
durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803
oder spätere Verträge bestättigten Besitz und Genuß der Posten
in den verschiedenen Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa
durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen
werden sollten.
In jedem Falle werden demselben, in Folge des Ar-
tikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine
auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Ent-
schädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses
soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit
1803 gegen den Innhalt des Reichsdeputationshauptschlusses
bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch
Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.