Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 31 
  
sechberhältu ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen 
ezahlen. 
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations 
Kassa und der Pensionen für die überrheinischen Bischöfe und 
Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rhein 
Ufers übertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vor- 
behalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu be- 
endigen, bis dahin wird die Bäflung der erwähnten Pen- 
sionen auf die bisherige Art fortgesetzt. 
1 Artikel XVI. — 
Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen 
kann in den Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes 
keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und poli- 
tischen Rechte begründen. 
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie 
auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Ver- 
besserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland 
u bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß 
er bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürger- 
pflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden 
könne: ide werden den Bekennern dieses Glaubens bis da- 
hin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits 
eingeräumten Rechte erhalten. 
Artikel XVII. 
Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem 
durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 
oder spätere Verträge bestättigten Besitz und Genuß der Posten 
in den verschiedenen Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa 
durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen 
werden sollten. 
In jedem Falle werden demselben, in Folge des Ar- 
tikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine 
auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Ent- 
schädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses 
soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 
1803 gegen den Innhalt des Reichsdeputationshauptschlusses 
bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch 
Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.