Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 43 
Artikel V. 
Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, 
und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem 
Mitgliede desselben frey stehen. 
Artikel VI. 
Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung 
auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten be- 
schränkt. — Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur 
Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundes-Glieder solche 
mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil 
des Ganzen angemessen findet. — Veränderungen in dem gegen- 
wärtigen Besitzstande der Bundes-Glieder können keine Ver- 
änderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in 
Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Fustimmung der 
Gesabmhiit, bewirken. — Eine freiwillige Abtretung auf 
einem Bundes-Gebiete haftender Souverainitäts-Rechte kann 
ohne selce Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten 
geschehen. 
  
1 Artikel VII. vi. 6. 
Die Bundes-Versammlung, aus den Bevollmächtigten 
sämmtlicher Bundes-Glieder gebildet, stellt den Bund in seiner 
Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige 
Organ seines Willens und Handelns. 
Artikel VIII. 
Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von 
ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein 
wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, 
so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich. 
Artikel IX. 
Die Bundes--Versammlung übt ihre Rechte und Obliegen- 
heiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. 
Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundes- 
Acte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder 
ferner zu beschliessenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zu- 
reichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundes- 
zwecke bestimmt. 
Artikel X. 
Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungs- 
mäßige Beschlüsse der Bundes-Versammlung ausgesprochen;
	        
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