III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 49
sammlung ob, erwiesne, nach der Verfassung und den be-
stehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden
über verweigerte oder gehemmte cchteflege anzunehmen, und
darauf die gerichtliche Hülfe bey der B: Regierung, die zu
der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Artikel XXX.
Wenn Forderungen von Privat-Personen deßhalb nicht
befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben
Genüge zu leisten, wwischen mehreren Bundes-Gliedern zweifel-
huet oder bestritten ist, so hat die Bundes-Versammlung, au/
nrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung au
gütlichem Wiege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch
ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundes-
Glieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein
Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen
Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen.
Artikel XXXI.
Die Bundes-Versammlung hat das Recht und die Ver-
bindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Acte und übrigen
Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz
von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten
schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistun
des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen un
der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die
Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen
Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung
aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforder-
lichen Executions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in
einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten
Bestimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen.
1Artikel XXXII. 1Br. 10.
Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, auf
Vollziehung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes-
Versammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere
Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der
Regel nur gegen die Regierung selbst ein Exerutkons Verfahren
Statt finden. — Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch
ein, wenn eine Bundes-Regierung in Ermangelung eigener
zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch
nimmt, oder, wenn die Bundes-Versammlung unter den im
Deutsche Staatsgrundgesetze. III. 4