Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 49 
sammlung ob, erwiesne, nach der Verfassung und den be- 
stehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden 
über verweigerte oder gehemmte cchteflege anzunehmen, und 
darauf die gerichtliche Hülfe bey der B: Regierung, die zu 
der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
Artikel XXX. 
Wenn Forderungen von Privat-Personen deßhalb nicht 
befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben 
Genüge zu leisten, wwischen mehreren Bundes-Gliedern zweifel- 
huet oder bestritten ist, so hat die Bundes-Versammlung, au/ 
nrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung au 
gütlichem Wiege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch 
ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundes- 
Glieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein 
Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen 
Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen. 
Artikel XXXI. 
Die Bundes-Versammlung hat das Recht und die Ver- 
bindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Acte und übrigen 
Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz 
von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten 
schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistun 
des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen un 
der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die 
Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen 
Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung 
aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforder- 
lichen Executions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in 
einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten 
Bestimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen. 
1Artikel XXXII. 1Br. 10. 
Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, auf 
Vollziehung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes- 
Versammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere 
Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der 
Regel nur gegen die Regierung selbst ein Exerutkons Verfahren 
Statt finden. — Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch 
ein, wenn eine Bundes-Regierung in Ermangelung eigener 
zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch 
nimmt, oder, wenn die Bundes-Versammlung unter den im 
Deutsche Staatsgrundgesetze. III. 4 
  
  
  
  
 
	        
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