Grsetz und Verordnungs-Blatt
Sönigreich Bayern.
Nr. 44.
München, den 27. Juli 1907.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 25. Juli 1907, den Vollzug der oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen betreffend. — Staatsdienst-Nachricht. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme
einer fremden Dekoration.
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Nr. 16558.
Bekanntmachung, den Vollzug der oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
betreffend.
4. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. September 1906 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 748) wird zum Vollzuge der oberpolizeilichen Vorschriften über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen weiter bekanntgegeben, was folgt:
Zu 83.
Der Bestimmung in Ziff. 4 (vgl. § 18 Absl. 4) liegt die Absicht zugrunde, Huppen
mit verschiedenen aufeinanderfolgenden Tönen (Fanfarentrompeten) auszuschließen.
Huppen mit sog. Akkordtönen (Doppelton-, Dreiklanghuppen usw.) sind nicht zu beanstanden.
Zu 85.
Durch Entschließung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom 4. v. M. Nr. 14451
sind die Steuerbehörden angewiesen worden, in Fällen des § 53 Abs. 1 Schlußsatz oder
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