Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv. 191. 
74 Bierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Balern. 
  
aus sechs over acht Richtern gleichen Standes mit dem Angeschul- 
digten zusammen gesetzt. In Ermangelung ver erforderlichen An- 
zahl von Ebenbürtigen wird das Gericht aus den Reichsräthen er- 
gänzt. Den Vorsitz und die Leitung hat in erster Instanz ein 
Präsident des Ober-Appellations-Gerichts, und in der zweyten der 
Staats-Minister der Justiz, in seiner Eigenschaft als Großrichter. 
Zwey Ober-Appellations-Gerichtsräthe werden in beyden In- 
stanzen zu Re= und Correferenten enannt!, welche jevoch nur eine 
berathene: Stimme haben. Der erste geheime Secretaire des Staats- 
Ministeriums der Justiz führt das Protocoll. 
Die Untersuchungs-Commission schickt die Acten sowohl nach 
geschlossener General-Untersuchung, als nach vollständig mit Be- 
obachtung des Vertheidigungs-Verfahrens beenvigter Special-In- 
quisition, wenn darauf erkaunt worden, an den König, welcher 
dann das Gericht zusammen beruft. 
Das von den Gerichts-Beysitzern geschöpfte Erkenntniß wird 
dem Könige mit dem Gutachten über die vielleicht vorhandenen 
Begnadigungs-Gründe, wesfalls die Anträge der Referenten zu 
vernehmen sind, vorgelegt. — Erfolgt keine Begnadigung, so wird 
das Urtheil in gesetzlicher Art durch das vamit beauftragte Appel- 
lations-Gericht zum Vollzug gebracht. 
Die Güter des Verurtheiften dürfen in keinem Falle confiscirt, 
sondern können nur während seiner Lebenszeit sequestrirt werden. 
Dieses privilegirte außerordentliche Gericht kömmt allein den 
Häuptern der standesherrlichen Häuser zu. Die übrigen Mitglieder 
dieser Familien sind in peinlichen Sachen dem gewöhnlichen privi- 
legirten Gerichtsstande unterworfen. 
In Civil-Strafrechtssachen ist das treffende Appellations-Gericht 
die untersuchende und zugleich erkennende Behörde erster Instanz; für 
Berufungen aber das Ober-Appellations-Gericht die zweyte Instanz. 
5. 9. 
Ihre nach den Grundsätzen der frühern deutschen Verfassung. 
noch bestehenden Familien-Vermäge bleiben aufrecht erhalten, und 
sie haben die Befugniß über ihre Güter und Familien-Verhältniße 
verbindliche Verfügungen zu treffen, welche dem Souverain vorgelegt 
werden müssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die Verfassung 
enthalten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß 
und Nachachtung gebracht werden. 
1 So das GBl. Correx. II: ernannt. 2 So das Gl. Correx. II: 
berathende.
	        
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