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Sp. 21.
100 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Titel I.
Von den verschiedenen Arten der gutsherrlichen
Gerichte.
5. 31.
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit wird 1 ausgeübt, entweder
durch Herrschafts-Gerichte, oder vurch Patrimonial-Gerichte,
welche letztere sich in zweyn Classen theilen, je nachdem dieselben
entweder mit der streitigen und freywilligen Gerichtsbarkeit zugleich,
oder nur mit der freywilligen Gerichtsbarkeit allein bekleidet sind.
5. 32.
Ueber die Herrschafts-Gerichte der vormals reichsständi-
schen Fürsten. Grafen und Herren ist der künftige Rechtszustand
bereits in dem dießfalls erlassenen besondern Edicte festgesetzt.
Herrschafts-Gerichte anderer Gutsbesitzer, welche unter dieser
Bezeichnung schon in dem Jahre 18606 bestanden, bestehen auch
künftig fort, oder können in den vorigen Stand wieder hergestellt
werden, jevoch in jedem Falle ohne Blutbann, und nur dann, wenn
sie ein geschlossenes Gebiet in dem Sinne bilden, daß darin früher
keine fremde Gerichtsbarkeit ausgeübt worden, und wenn sie zugleich
eine Zahl von wenigstens 300 Familien in sich fassen.
K. 33.
Die nach den neuern Vorschriften des Evicts über die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit vom 16. August 1812 gebildeten, und be-
reits bestätigten und ausgeschriebenen Herrschafts-Gerichte können,
in sofern sie sich auf ein schon in dem Jahre 1806 im Bezirk
derselben bestandenes Patrimonial-Gericht gründen, nach den Be-
dingungen des §. 32. zwar fortdauern, jevoch mit Einziehung der
ihnen zu deren Erweiterung zu / Lehen verliehenen Gerichtsbarkeit
über Königliche Gerichts-Unterthanen. Diejenigen Gerichte dieser
Gattung, welchen ursprünglich keine Patrimonial-Gerichtsbarkeit zum
Grurwe liegt, sondern welche sich bloß durch Infeudation oder sonst
erworbene Gerichtsbarkeit über Königliche Gerichts-Unterthanen ge-
bilvet haben, können ferner nicht mehr bestehen; vorbehaltlich der
Entschädigung, mit Rücksicht auf das verordnungsmäßig zum ordent-
lichen Dienst aufgestellte Personal, und auf andere erweisliche
Kosten, wenn in Folge der gegenwärtigen Anordnung, ein seit
1812 errichtetes Herrschafts-Gericht als solches nicht mehr bestehen
kann.