Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 200. 
Sp. 21. 
  
100 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
Titel I. 
Von den verschiedenen Arten der gutsherrlichen 
Gerichte. 
5. 31. 
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit wird 1 ausgeübt, entweder 
durch Herrschafts-Gerichte, oder vurch Patrimonial-Gerichte, 
welche letztere sich in zweyn Classen theilen, je nachdem dieselben 
entweder mit der streitigen und freywilligen Gerichtsbarkeit zugleich, 
oder nur mit der freywilligen Gerichtsbarkeit allein bekleidet sind. 
5. 32. 
Ueber die Herrschafts-Gerichte der vormals reichsständi- 
schen Fürsten. Grafen und Herren ist der künftige Rechtszustand 
bereits in dem dießfalls erlassenen besondern Edicte festgesetzt. 
Herrschafts-Gerichte anderer Gutsbesitzer, welche unter dieser 
Bezeichnung schon in dem Jahre 18606 bestanden, bestehen auch 
künftig fort, oder können in den vorigen Stand wieder hergestellt 
werden, jevoch in jedem Falle ohne Blutbann, und nur dann, wenn 
sie ein geschlossenes Gebiet in dem Sinne bilden, daß darin früher 
keine fremde Gerichtsbarkeit ausgeübt worden, und wenn sie zugleich 
eine Zahl von wenigstens 300 Familien in sich fassen. 
K. 33. 
Die nach den neuern Vorschriften des Evicts über die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit vom 16. August 1812 gebildeten, und be- 
reits bestätigten und ausgeschriebenen Herrschafts-Gerichte können, 
in sofern sie sich auf ein schon in dem Jahre 1806 im Bezirk 
derselben bestandenes Patrimonial-Gericht gründen, nach den Be- 
dingungen des §. 32. zwar fortdauern, jevoch mit Einziehung der 
ihnen zu deren Erweiterung zu / Lehen verliehenen Gerichtsbarkeit 
über Königliche Gerichts-Unterthanen. Diejenigen Gerichte dieser 
Gattung, welchen ursprünglich keine Patrimonial-Gerichtsbarkeit zum 
Grurwe liegt, sondern welche sich bloß durch Infeudation oder sonst 
erworbene Gerichtsbarkeit über Königliche Gerichts-Unterthanen ge- 
bilvet haben, können ferner nicht mehr bestehen; vorbehaltlich der 
Entschädigung, mit Rücksicht auf das verordnungsmäßig zum ordent- 
lichen Dienst aufgestellte Personal, und auf andere erweisliche 
Kosten, wenn in Folge der gegenwärtigen Anordnung, ein seit 
1812 errichtetes Herrschafts-Gericht als solches nicht mehr bestehen 
kann.
	        
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