Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über d.gntsherrlichen Nechte u.d.gutshertliche Gerichtsbarteit. 111 
  
dem nachfolgenden richterlichen Decret selbst bestehen, sondern 
wobey es größtentheils blos auf die gerichtliche Beurkundung an- 
kömmt. 
5. 75. 
Hiernach ist diesen Patrimonial-Gerichten zweyter Classe zu- 
gewiesen: die Errichtung der Urkunden über Verträge, die Abnahme 
promissorischer Eide, die gerichtliche Uebernahme oder Errichtung 
der Testamente, die Verkündung derselben, die gerichtliche | Ver- 
siegelung und Beschreibung der Verlassenschaften, desgleichen die 
Vertheilung der Erbschaften, wenn darüber kein Streit besteht, und 
die Ertheilung beglaubigter Urkunden über die zum Ressort dieser 
Amtsbehörden geeigneten Gegenstände. 
F 76. 
Wenn in Folge gerichtlicher Subhastationen und Adjudicationen 
Verkaufs-Urkunden auszufertigen sind, so eröffnet das Landgericht 
dem untergeordneten Patrimonial-Gerichte, in dessen Bezirk die 
Sache einschlägt, die ergangenen Erkenntniße, damit das letztere 
die Urkunde errichte, und davon beglaubigte Abschrift zu den Ju- 
dicial-Acten einsende. 
S. 77. 
Die genannten Patrimonial-Gerichte besitzen die Befugniß, 
über PrivatRechtssachen, auch wenn darüber ein Streit gerichtlich 
anhängig ist, gültige Vereinigungen oder Vergleiche ver Theile, 
mit den nämlichen Wirkungen, welche die Gesetze den gerichtlich 
aufgenommenen Vergleichen Überhaupt beylegen, zu Protocoll zu 
nehmen, und die Vergleichs-Urkunden darüber auszufertigen; wobey 
jevoch folgende wesentliche Bevingungen vorausgesetzt werden: 
a) wenigstens Einer der sich vergleichenden Theile muß seinen 
Wohnsitz in dem Bezirke des Patrimonial-Gerichts haben; 
b) beyde Teile müssen sich freywillig und lohne Zwang zu diesem 
Zwecke bey jenem Gerichte einfinden; 
uc) alle in den Gesetzen zur Gültigkeit eines Vergleichs vorge- 
schriebenen Vorbedingungen, Normen und Förmlichkeiten müssen 
genau beobachtet werden. 
F. 78. 
Die nämlichen Patrimonial-Gerichte sind verbunden, wenn 
Vergleiche über bereits gerichtlich anhängige Streitsachen bey ihnen 
aufgenommen werden, von Amtswegen eine beglaubigte Abschrift 
Sp. 248. 
Syp. 219.
	        
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