Edict über d.gntsherrlichen Nechte u.d.gutshertliche Gerichtsbarteit. 111
dem nachfolgenden richterlichen Decret selbst bestehen, sondern
wobey es größtentheils blos auf die gerichtliche Beurkundung an-
kömmt.
5. 75.
Hiernach ist diesen Patrimonial-Gerichten zweyter Classe zu-
gewiesen: die Errichtung der Urkunden über Verträge, die Abnahme
promissorischer Eide, die gerichtliche Uebernahme oder Errichtung
der Testamente, die Verkündung derselben, die gerichtliche | Ver-
siegelung und Beschreibung der Verlassenschaften, desgleichen die
Vertheilung der Erbschaften, wenn darüber kein Streit besteht, und
die Ertheilung beglaubigter Urkunden über die zum Ressort dieser
Amtsbehörden geeigneten Gegenstände.
F 76.
Wenn in Folge gerichtlicher Subhastationen und Adjudicationen
Verkaufs-Urkunden auszufertigen sind, so eröffnet das Landgericht
dem untergeordneten Patrimonial-Gerichte, in dessen Bezirk die
Sache einschlägt, die ergangenen Erkenntniße, damit das letztere
die Urkunde errichte, und davon beglaubigte Abschrift zu den Ju-
dicial-Acten einsende.
S. 77.
Die genannten Patrimonial-Gerichte besitzen die Befugniß,
über PrivatRechtssachen, auch wenn darüber ein Streit gerichtlich
anhängig ist, gültige Vereinigungen oder Vergleiche ver Theile,
mit den nämlichen Wirkungen, welche die Gesetze den gerichtlich
aufgenommenen Vergleichen Überhaupt beylegen, zu Protocoll zu
nehmen, und die Vergleichs-Urkunden darüber auszufertigen; wobey
jevoch folgende wesentliche Bevingungen vorausgesetzt werden:
a) wenigstens Einer der sich vergleichenden Theile muß seinen
Wohnsitz in dem Bezirke des Patrimonial-Gerichts haben;
b) beyde Teile müssen sich freywillig und lohne Zwang zu diesem
Zwecke bey jenem Gerichte einfinden;
uc) alle in den Gesetzen zur Gültigkeit eines Vergleichs vorge-
schriebenen Vorbedingungen, Normen und Förmlichkeiten müssen
genau beobachtet werden.
F. 78.
Die nämlichen Patrimonial-Gerichte sind verbunden, wenn
Vergleiche über bereits gerichtlich anhängige Streitsachen bey ihnen
aufgenommen werden, von Amtswegen eine beglaubigte Abschrift
Sp. 248.
Syp. 219.