Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 250. 
112 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
des geschlossenen Vergleiches dem Gerichte, bey welchem der Streit 
anhängig ist, zur Wissenschaft zuzusenden. 
5. 79. 
Ihnen steht in ihren Bezirken die Führung der Hypotheken- 
Bücher zu; auch besorgen sie das Vormundschaftswesen, so weit 
es die Bestellung der Vormünder und Curatoren über Unmündige 
und Minderjährige, wenn hierüber kein Streit besteht, wie auch 
die Stellung der Rechnungen betrifft. 
5. 80. 
Diese in den Is. 74—79. benannten Handlungen der willkühr- 
lichen Gerichtsbarkeit können auf Seite des Patrimonial-Gerichts weder 
über die Person, noch über die Güter des Gutsherrn ausgeübt 
werden, und insbesondere darf derselbe bey den Gegenständen, 
worüber das Patrimonial-Gericht ] Vergleiche aufnimmt, keineswegs 
betheiligt seyn. 
8. 81. 
Jedes Patrimonial-Gericht zweyter Classe ist verpflichtet, wenn 
die bey demselben begonnenen Jurisdictions-Handlungen eine richter- 
liche Untersuchung und Entscheivung nöthig machen, nicht nur die 
Theile vor das competente Gericht zu weisen, sondern auch die 
bereits gesammelten Acten-Stücke alsobald mit ver Anzeige des 
Streit-Gegenstandes dahin zu übergeben. 
KP. 82. 
Landgerichtliche Vorladungen an die gutsherrlichen Hintersassen 
sollen auch in den Fällen, wo sie den Landgerichten unmittelbar 
untergeordnet sind, durch die Patrimonial-Gerichte insinuirt, und 
auf gleiche Weise können die landgerichtlichen Urtheile gegen er- 
wähnte Hintersassen von eben jenen Patrimonial-Gerichten auf die 
von den Landgerichten vorgeschriebene Weise vollstreckt werden. 
F. 83. 
Uebrigens ist den Gutsherren gestattet, von der Verwaltung 
der Justiz im Allgemeinen bey ihren Herrschafts= und Patrimonial- 
Gerichten, und insbesondere von dem Zustande des Vormurdschafts-, 
Depositen= und Hypotheken-Wesens Einsicht zu nehmen, um die 
Abstellung der befundenen Mängel veranlassen zu können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.