Sp. 250.
112 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
des geschlossenen Vergleiches dem Gerichte, bey welchem der Streit
anhängig ist, zur Wissenschaft zuzusenden.
5. 79.
Ihnen steht in ihren Bezirken die Führung der Hypotheken-
Bücher zu; auch besorgen sie das Vormundschaftswesen, so weit
es die Bestellung der Vormünder und Curatoren über Unmündige
und Minderjährige, wenn hierüber kein Streit besteht, wie auch
die Stellung der Rechnungen betrifft.
5. 80.
Diese in den Is. 74—79. benannten Handlungen der willkühr-
lichen Gerichtsbarkeit können auf Seite des Patrimonial-Gerichts weder
über die Person, noch über die Güter des Gutsherrn ausgeübt
werden, und insbesondere darf derselbe bey den Gegenständen,
worüber das Patrimonial-Gericht ] Vergleiche aufnimmt, keineswegs
betheiligt seyn.
8. 81.
Jedes Patrimonial-Gericht zweyter Classe ist verpflichtet, wenn
die bey demselben begonnenen Jurisdictions-Handlungen eine richter-
liche Untersuchung und Entscheivung nöthig machen, nicht nur die
Theile vor das competente Gericht zu weisen, sondern auch die
bereits gesammelten Acten-Stücke alsobald mit ver Anzeige des
Streit-Gegenstandes dahin zu übergeben.
KP. 82.
Landgerichtliche Vorladungen an die gutsherrlichen Hintersassen
sollen auch in den Fällen, wo sie den Landgerichten unmittelbar
untergeordnet sind, durch die Patrimonial-Gerichte insinuirt, und
auf gleiche Weise können die landgerichtlichen Urtheile gegen er-
wähnte Hintersassen von eben jenen Patrimonial-Gerichten auf die
von den Landgerichten vorgeschriebene Weise vollstreckt werden.
F. 83.
Uebrigens ist den Gutsherren gestattet, von der Verwaltung
der Justiz im Allgemeinen bey ihren Herrschafts= und Patrimonial-
Gerichten, und insbesondere von dem Zustande des Vormurdschafts-,
Depositen= und Hypotheken-Wesens Einsicht zu nehmen, um die
Abstellung der befundenen Mängel veranlassen zu können.