Sp. 257.
116 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Capitel W.
Von den Schul= und Kirchen-Angelegenheiten.
§S 93.
Die Rechte der Gutsherren in Ansehung der Schulen sind im
6. 21 bezeichnet worden.
In Beziehung auf diesen Zweig der Verwaltung haben die
Herrschafts-Gerichte die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten.
wie die Landgerichte. Die Patrimonial-Gerichte nehmen an der
Local-Schul-Inspection Antheil, handhaben vie örtliche Schul-Policey,
und vollziehen dießfalls die Aufträge der Gutsherren; in allen
Fällen unter Aufsicht der Landgerichte.
8. 94.
In Ansehung der in den 88. 22—24 bezeichneten Patronats-
und damit verknüpften Ehren-Rechte, haben die gutsherrlichen Be-
amten die Aufträge ihrer Gutsherren zu befolgen; und im Uebrigen
die nievere Kirchen-Policey in ihren Gerichts-Bezirken oder Orten
nach den Verordnungen zu vollziehen.
18. 95.
Rücksichtlich des Installations-Rechts insbesondere ist im §. 23.
das Geeignete enthalten.
Bey geistlichen Verlassenschaften steht den Herrschafts= und
Patrimonial-Gerichten das Recht der provisorischen Versiegelung zu.
Capitel V.
Von den Stiftungs= und Gemeinde-Angelegenheiten.
5. 96.
Wo über gewisse bestimmte Stiftungen den Gutsherren aus
einem besondern Privat-Rechtstitel die niedere Curatel und Ver-
waltung zusteht, verbleibt ihnen dieselbe, und sie haben folche nach
den bestehenden Verordnungen und allgemeinen Verwaltungs-Vor-
schriften, mit Vorbehalt der Unterordnung unter vie obere Curatel,
selbst, oder ihre Beamten auszuüben. Sie haften aber alsdann
für das verwaltete Vermögen persönlich, sind zur vollständigen
Inventarisation, so wie zur Nachweisung über die Erhaltung und
sorgfältige Bewirthschaftung der Fonds verpflichtet, und bleiben ins-