Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 260. 
Sp. 281. 
  
130 Siebente Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bai 
  
5. 6. 
Ein auf Grundvermögen (§. 3.) constituirtes Fiveicommiß kann 
sowohl bey der Errichtung, als in der Folge durch jede Art von 
beweglichem oder unbeweglichem Vermögen vermehrt werden. Ins- 
besondere ist gestattet, Häuser und Gärten, Geld und Capitalien, 
Kleinodien, Sammlungen von Gemälden, Kunstsachen, Büchern 
u. dgl. und die Hauseinrichtung zu diesem Fideicommiß--Ueberschuße 
mit gleicher fiveicommissarischen Eigenschaft zu bestimmen. 
6. 7. 
Das Vermögen, welches zu diesem Ueberschuße verwendet wird, 
muß, wenn es mit Schulven belastet ist, aus dessen Früchten in 
20 Jahren schuldenfrey gemacht werden. (5. 69.) 
K. 8. 
Außer den auf besondern Dispositionen (K. 6.) beruhenden 
Zugehörungen eines Fiveicommisses sind Kraft des Gesetzes als 
Zugehörungen desselben anzusehen: 
1) bey Oeconomien das Vieh, und die sogenannte Fahrniß; 
2) bey Brauereyen das Bräugeschirr jeder Gattung; 
3) bey andern Industrial-Anstalten die hierzu gehörigen Maschinen 
und Werkzeuge aller Art. 
Diese sollen, wie die mit dem Fideicommisse bey dessen Er- 
richtung verbundenen Mobilien (§. 6.) gehörig verzeichnet, abgeschätzt, 
und dem Fiveicommiß-Nachfolger in dem Umfange, welchen jenes 
Verzeichniß ausspricht, in vollkommen brauchbarem Stande hinter- 
lassen, oder in eben derselben Qualität ersetzt werden. 
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep- 
tember 1825 bestimmt: 
S. 4. 
Die Bestimmung des 5. 8., daß die zum Fidei--Com- 
misse gehörigen Mobilien verzeichnet und abgeschätzt 
werden sollen, findet auf den Stifter des Fidei--Com- 
misses keine Anwendung. 
5S. 9. 
Besteht das Familien-Fiveicommiß in einem Guts-Complexe. 
so sind ferner Pertinenzstücke desselben mit gleicher Eigenschaft 
1) bey Oeconomien der nöthige Saamen und das bis zur 
nächsten Erndte hinreichende Speise-Getreive; dann
	        
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