Sp. 206.
Sp. 287.
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Die Bestätigung wird in einer bey dem betreffenden Appel-
lations-Gerichte von den Betheiligten, oder im Fall eines durch
letzten Willen bestimmten Fideicommisses von denjenigen, welchen
dessen Vollzug obliegt, zu übergebenden Vorstellung nachgesucht.
S. 21.
Mit dieser Vorstellung ist
1) die Urkunde, welche die siveicommissarische Disposition enthält,
entwever in Urschrift, oder in einer gerichtlich beglaubigten
Abschrift, und eine umständliche Anzeige aller Bestandtheile
des Fiveicommisses vorzulegen, dabey
gerichtlich zu beurkunden, daß der Fideicommiß-Stifter bisher
der unbestrittene Eigenthümer des zum Fideicommisse be-
stimmten Grundvermögens war; ferner
nachzuweisen, daß das zum Fiveicommisse bestimmte Vermögen
schon dermal oder wenigstens in der Zukunft zur Gründung
eines Familien-Fideicommisses (Ss. 2. bis 7.) geeignet sey.
worüber in Ansehung des Grundvermögens beglaubigte Aus-
züge aus den Steuer-Registern beyzulegen sind!
bey den vurch letztwillige Verfügung errichteten Fiveicommissen
ist zu beweisen, daß diese Verfügung von den Betheiligten
als rechtsgültig anerkannt und kein Notherbe an seinem
Pflichttheil verletzt sey: endlich sind
die erfoderlichen Beweise der persönlichen Fähigkeit der-
jenigen, zu deren Vortheil das Fideicommiß errichtet wurde,
beyzulegen.
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5. 25.
Zeigen sich bei der vorläufigen Prüfung dieses Gesuches An-
stände und Mängel, so sollen sie den Betheiligten eröffnet, und
diese zur Hebung der Anstände und Ergänzung des Mangelnden
innerhalb eines bestimmten, jedoch auf Ansuchen zu verlängernden
Termins, aufgefordert werden.
S. 26.
Das Appellations-Gericht hat von den Gerichten und Hypo-
theken-Aemtern, in defren Bezirke die zum Fideicommiß bestimmten
Güter liegen. Zeugnisse abzuverlangen, ob und mit welchen Hypo-
theken sie belastet seyen, auch denjenigen, welche hinsichtlich des zum
1 S. Gesetz v. 11. Sept. 1825 F 1, oben zu 9 5 S. 120.