Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 206. 
Sp. 287. 
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Die Bestätigung wird in einer bey dem betreffenden Appel- 
lations-Gerichte von den Betheiligten, oder im Fall eines durch 
letzten Willen bestimmten Fideicommisses von denjenigen, welchen 
dessen Vollzug obliegt, zu übergebenden Vorstellung nachgesucht. 
S. 21. 
Mit dieser Vorstellung ist 
1) die Urkunde, welche die siveicommissarische Disposition enthält, 
entwever in Urschrift, oder in einer gerichtlich beglaubigten 
Abschrift, und eine umständliche Anzeige aller Bestandtheile 
des Fiveicommisses vorzulegen, dabey 
gerichtlich zu beurkunden, daß der Fideicommiß-Stifter bisher 
der unbestrittene Eigenthümer des zum Fideicommisse be- 
stimmten Grundvermögens war; ferner 
nachzuweisen, daß das zum Fiveicommisse bestimmte Vermögen 
schon dermal oder wenigstens in der Zukunft zur Gründung 
eines Familien-Fideicommisses (Ss. 2. bis 7.) geeignet sey. 
worüber in Ansehung des Grundvermögens beglaubigte Aus- 
züge aus den Steuer-Registern beyzulegen sind! 
bey den vurch letztwillige Verfügung errichteten Fiveicommissen 
ist zu beweisen, daß diese Verfügung von den Betheiligten 
als rechtsgültig anerkannt und kein Notherbe an seinem 
Pflichttheil verletzt sey: endlich sind 
die erfoderlichen Beweise der persönlichen Fähigkeit der- 
jenigen, zu deren Vortheil das Fideicommiß errichtet wurde, 
beyzulegen. 
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5. 25. 
Zeigen sich bei der vorläufigen Prüfung dieses Gesuches An- 
stände und Mängel, so sollen sie den Betheiligten eröffnet, und 
diese zur Hebung der Anstände und Ergänzung des Mangelnden 
innerhalb eines bestimmten, jedoch auf Ansuchen zu verlängernden 
Termins, aufgefordert werden. 
S. 26. 
Das Appellations-Gericht hat von den Gerichten und Hypo- 
theken-Aemtern, in defren Bezirke die zum Fideicommiß bestimmten 
Güter liegen. Zeugnisse abzuverlangen, ob und mit welchen Hypo- 
theken sie belastet seyen, auch denjenigen, welche hinsichtlich des zum 
1 S. Gesetz v. 11. Sept. 1825 F 1, oben zu 9 5 S. 120.
	        
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