Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 137 
  
C. 31. 
Bey den durch Königliche Dotation gegründeten oder ver- 
mehrten Fideicommissen wird das Ertheilungs-Dcret nebst dem 
Verzeichniß der das Fideicommiß constituirenden Güter dem Staats- 
Ministerium der Justiz zugefertiget. Diesem liegt sodann ob, hier- 
nach die Fldeicommiß-Urkunde auszufertigen, und sowohl wegen 
öffentlicher Bekanntmalchung, als wegen der Immatriculation das 
Geeignete zu verfügen. 
III. Titel. 
Von Bildung neuer Familien-Fideicommisse aus den vorigen Fieei- 
commissen und Stammgütern. 
S. 32. 
Wenn in einem Gebietstheile, worin die vormals gültigen 
Familien-Fideicommisse durch die inzwischen eingetretenen Gesetze 
oder Verordnungen aufgehoben wurden, bey einer adelichen Familie 
ein Familien-Fideicommiß oder ein diesem gleichgeachtetes Stamm- 
gut bestanden hat, und daran seit jener Abänderung der Gesetze 
nach den eingetretenen Veränderungen neue Rechtsverhältniße zwi- 
schen den Familiengliedern, oder mit Gläubigern, oder mit andern 
Dritten durch Erbtheilungen, Vergleiche, richterliche rechtskräftige 
Urtheile, oder andere rechtsgültige Handlungen festgesetzt worden. 
so sollen vieselben ihre Rechtsgültigkeit unwiverruflich behalten. 
S. 33. 
So weit diese Rechte nicht verletzt werden, und das vormalige 
Fiveicommiß-Vermögen, oder die Stammgüter bey der Familie noch 
in der Substanz erhalten worden, können vie gegenwärtigen Be- 
sitzer solcher Güter aus denselben nach ihrem Gutfinden neue Fidei- 
commisse unter folgenden Bedingungen bilden. 
18. 34. 
In Ansehung der? zur Errichtung eines Fideicommisses noth- 
wendigen Vermögens kommen die Vorschriften des ersten Titels zur 
Anwendung. 
S. 35. 
Bey der Bildung eines solchen Fideicommisses ist der Con- 
stituent aus dem vormaligen Fideicommiß-Vermögen, soweit er 
1 So das Gl. Correx. II — Derret. 2 So das Gl. 1 u. II. 
Sp. 291.
	        
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