Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommissc. 145 
  
Genehmigung nicht zu versagen, dagegen aber auch diese im Falle 
eines von demselben erfolgten Widerspruches ohne hinreichende 
Gründe nicht zu ertheilen, und dabey besonders auf die Veranlas- 
sung der Schuld, auf den Betrag des noch unbeschwerten Vermögens. 
und die dadurch gegründete Erwartung ihrer frühern Tilgung, auf 
die im Zahlungs-Plan bestimmten kürzern over längern Fristen 
und auf die Beschaffenheit des Wiverspruchs ihr Augenmerk zu 
richten. 
S. 62. 
Für Fideicommiß-Schulven, sie seyen erster oder zweyter Classe, 
haftet das Alloldial-Vermögen des Besitzers, außer den ihm zukom- 
menden Früchten nicht, sondern sie gehen mit dem Fideicommisse 
auf jeden Nachfolger über, dem jedoch der Regreß gegen das Allo- 
dium des Vorgängers vorbehalten bleibt, wenn dieser entweder mit 
den im Tilgungsplane bestimmten Fristen im Rückstande geblieben 
ist, oder bey Fideicommiß-Schulden zweyter Classe zum Ersatz aus 
seinem Allodial-Vermögen sich ausdrücklich verpflichtet hat. 
5. 63. 
In Ansehung der mit einem Fiveicommisse verbundenen Lehen 
kommen die Bestimmungen des Lehen-Edicts über Lehen-Schulden 
zur Anwendung. 
–. 64. 
Die vorhandenen Fideicommiß-Capitalien können für solche 
Auslagen, welche unter die Fiveicommiß-Schulden erster Classe ge- 
hören, mit Genehmigung des Gerichts nach Vernehmung der An- 
wärter, desgleichen in den §5. 91. bestimmten Fällen unter den dort- 
selbst enthaltenen Beschränkungen und Voraussetzungen, vorbehaltlich 
der im §. 69. bestimmten Rückzahlung, eingezogen und verwendet 
werden. 
65. 
Die Veräußerung der zu einem Fideicommisse gehörenden 
Grunrstücke und Real-Rechte kann nur mit Einwilligung des Ge- 
lrichts in dem Falle statt finden wenn die Gläubiger wegen Fidei- 
commiß-Schulden erster Classe auf die Zahlung dringen, und nach 
Vernehmung der Anwärter sich bezeigt, daß sie auf andere Weise 
nicht befriediget werden können. « 
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commiß ruhet, nicht veräußert werden, so lange noch unter dem 
Fideicommiß-Vermögen andere zur Zahlung dieser Schulden hin- 
reichende Objecte sich befinven. « 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 10 
Sp. 303 
Sp. 301
	        
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