Edict über die Familien-Fideicommisse. 147
NRaten, welche dem vorigen Unterhalts-Bezuge gleich sind, die
Schulden geltilgt, und die an der Substanz geschehenen Verminde-
rungen ergänzt werden.
Niemals dürfen die jährlichen Fristen weniger, als fünf vom
Hundert am Capital betragen; der Fideicommiß-Besitzer muß sich
aber höhere Summen gefallen lassen, so lange ihm der Ertrag des
normalmäßigen Grundvermögens übrig bleibt. Das Gericht kann
die einmal bestimmten Fristen nur aus besonders erheblichen Ursachen
verlängern.
306.
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8. 70.
In allen Fällen, wo die fristenweise Rückzahlung einer Fidei
commiß-Schuld oder die Wiederherstellung eines eingezogenen Fidei-
commiß-Capitals, oder der sonst verminderten Substanz vorgeschrieben,
oder eine Mehrung derselben vurch fristenweise Zahlungen ves Fivei-
commiß-Besitzers von dem Constituenten angeordnet ist, können nicht
nur die Anwärter von dem Besitzer den Beweis der geleisteten
Frist-Zahlung verlangen, sondern auch die Gerichte denselben an-
halten, daß er sich wegen geleisteter Rückzahlung ausweise, oder
für die wiederherzustellende oder zu vermehrende Substanz ent-
weder das baare Geld, oder hypothecarische Schulpbriefe bey Ge-
richt hinterlege.
8. 71.
Zeigt sich bey einem Fideicommiß-Besitzer eine dem Fidei-
commisse verderbliche Wirthschaft, so kann und soll das Fideicom=
Imiß auf Anrufen der Interessenten oder des benannten Fidei- So. 307,
commiß-Vertreters vom Gerichte in Administration gesetzt werden.
Läßt sich aus der erwiesenen übeln Wirthschaft des Besitzers
nur eine Gefahr für die in dessen Händen befindlichen beweglichen
Zugehörungen des Fideicommisses befürchten, so können ihm auf
Anrufen der Interessenten viese abgenommen, und einem Familien=
gliede zu Verwahrung übergeben, oder nach Umständen selbst in
gerichtliche Verwahrung genommen werden.
S. 72.
Die vorbemerkte Administration des Fideicommisses kann auch
alsdann eintreten, wenn der Besitzer hinsichtlich der schuldigen
Leistungen an die Familienglieder, oder für Tilgung der Fidei-
commiß-Schulven, oder für Wiederherstellung der geminderten Sub-
stanz, oder für deren Mehrung seine Obliegenheiten nicht erfüllt.
Die Administration des Fideicommisses sollen in allen Fällen,
wo es geschehen kann, einem Familiengliede übertragen werden.
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