Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 147 
  
NRaten, welche dem vorigen Unterhalts-Bezuge gleich sind, die 
Schulden geltilgt, und die an der Substanz geschehenen Verminde- 
rungen ergänzt werden. 
Niemals dürfen die jährlichen Fristen weniger, als fünf vom 
Hundert am Capital betragen; der Fideicommiß-Besitzer muß sich 
aber höhere Summen gefallen lassen, so lange ihm der Ertrag des 
normalmäßigen Grundvermögens übrig bleibt. Das Gericht kann 
die einmal bestimmten Fristen nur aus besonders erheblichen Ursachen 
verlängern. 
306. 
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8. 70. 
In allen Fällen, wo die fristenweise Rückzahlung einer Fidei 
commiß-Schuld oder die Wiederherstellung eines eingezogenen Fidei- 
commiß-Capitals, oder der sonst verminderten Substanz vorgeschrieben, 
oder eine Mehrung derselben vurch fristenweise Zahlungen ves Fivei- 
commiß-Besitzers von dem Constituenten angeordnet ist, können nicht 
nur die Anwärter von dem Besitzer den Beweis der geleisteten 
Frist-Zahlung verlangen, sondern auch die Gerichte denselben an- 
halten, daß er sich wegen geleisteter Rückzahlung ausweise, oder 
für die wiederherzustellende oder zu vermehrende Substanz ent- 
weder das baare Geld, oder hypothecarische Schulpbriefe bey Ge- 
richt hinterlege. 
8. 71. 
Zeigt sich bey einem Fideicommiß-Besitzer eine dem Fidei- 
commisse verderbliche Wirthschaft, so kann und soll das Fideicom= 
Imiß auf Anrufen der Interessenten oder des benannten Fidei- So. 307, 
commiß-Vertreters vom Gerichte in Administration gesetzt werden. 
Läßt sich aus der erwiesenen übeln Wirthschaft des Besitzers 
nur eine Gefahr für die in dessen Händen befindlichen beweglichen 
Zugehörungen des Fideicommisses befürchten, so können ihm auf 
Anrufen der Interessenten viese abgenommen, und einem Familien= 
gliede zu Verwahrung übergeben, oder nach Umständen selbst in 
gerichtliche Verwahrung genommen werden. 
S. 72. 
Die vorbemerkte Administration des Fideicommisses kann auch 
alsdann eintreten, wenn der Besitzer hinsichtlich der schuldigen 
Leistungen an die Familienglieder, oder für Tilgung der Fidei- 
commiß-Schulven, oder für Wiederherstellung der geminderten Sub- 
stanz, oder für deren Mehrung seine Obliegenheiten nicht erfüllt. 
Die Administration des Fideicommisses sollen in allen Fällen, 
wo es geschehen kann, einem Familiengliede übertragen werden. 
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