Sp. 327.
158 Achte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
im 8. 2 der Beilage VIII. zur Verfassungsurkunde bei-
gelegte Kraft, wenn in denselben ausdrücklich bemerkt
ist, daß sie kraft der Siegelmäßigkeit ausgestellt sind,
hiezu das entsprechende Stempelpapier verwendet oder
beicassirt, und hiefür spätestens binnen vier Wochen
vom Tage der Ausstellung die entsprechende Taxe ent-
richtet, und die rechtzeitige Taxberichtigung auf der Ur-
kunde amtlich bezeugt ist.
Art. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt vierzehn Tage nach
der Verkündung durch das Gesetzblatt für die Kreise
diesseits des Rheins in Wirksamkeit.
Die besonderen, kraft der deutschen Bundesakte
Artikel 14, dann der Verfassunasurkunde Titel V. 88. 2
und 3 und der betreffenden Beilage zu derselben be-
stehenden Rechte und Verhältnisse der mediatisirten ehe-
maligen Reichsstände und des vormaligen unmittelbaren
Reichsadels werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht be-
rührt.
*'
Eine siegelmäßige Person weiblichen Geschlechts, welche für
Jemand Bürgschaft leistet, oder sich als Selbstzahler verschreibt,
kann ohne Mitwirkung der Obrigkeit auf ihre weiblichen Rechts-
wohlthaten, nachdem sie darüber durch einen besondern und hin-
reichend verständigen Anweiser in Anwesenheit eines Zeugen belehrt
worden, in einer von ihr, dem Anweiser und dem Zeugen unter-
schriebenen Urkunde, Verzicht leisten.
S. 4.
Wird ein zweyseitiger auf gegenseitigen Vortheil gerichteter
Vertrag zwischen einer siegelmäßigen und einer unsiegelmäßigen
Person eingegangen, so muß die Urkunde der letztern vor Gericht
errichtet werden.
8. 5.
Die Verträge der Siegelmäßigen, über unbewegliche Güter,
und über die denselben gleich geachteten Real-Rechte sind gegen
dritte Personen erst von der Zeit an wirksam, wo sie der zu-
ständigen Obrigkeit zur Eintragung in die öffentlichen Bücher an-
gezeigt worden.