Sp. 330.
Sp. 331.
Sp. 332.
160 Achte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
18. 12.
Die Auszeigung und Nutznießung des Mutterguts richtet sich
nach den bestehenden Gesetzen.
S. 13.
Wenn eine siegelmäßige Person in einer Civilsache als Zeuge
gerichtlich zu vernehmen ist, so wird derselben die in das Ver-
nehmungs-Protocoll wörtlich einzutragende Eidesformel vom Com-
missaire vorgelesen, und zur eigenhändigen Untershritr vorgelegt,
welche der körperlichen Eidesleistung gleich gilt.
5S. 14.
Siegelmäßige können ihre Proceß-Schriften in eigenem Nahmen
unterzeichnen, und ohne Mitunterschrift eines Advocaten einreichen.
KS. 15.
Die Gattin eines Siegelmäßigen wird für ihre Person der
Rechte der Siegelmäßigkeit theilhaftig, und bleibt als Wittwe im
Genuß derselben so lange sie den Wittwenstand nicht verändert.
8. 16.
Auf die Kinder eines Siegelmäßigen gehet die Siegelmäßigkeit
nicht über, wenn sie ihnen nicht vermöge ihres eigenen Standes
zukömmt.
K. 17.
Die Siegelmäßigkeit erlischt mit dem Verluste des Standes,
welchem sie beygelegt ist.
18. 18.
Diejenigen Personen, welchen die Siegelmäßigkeit von nun
an nicht mehr zusteht, können dieselbe künftig auch nicht mehr aus-
üben, unbeschadet der aus ihren frühern Handlungen in Folge der
Siegelmäßigkeit bereits entstandenen Rechte.
München ven 26. May 1818.
(TL. S.)
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königlicher Staatsrath und General-Seeretaire.