Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edictüb. d. Verhält. d. Staatsdiener, vorz.i. Bez. a. ihr. Stand u. Gehalt. 167 
  
höher stehenden Staats-Beamte entscheidet der Königliche Staats- 
rath, ob der Angeschuldigte vor Gericht gestellt werden soll. 1. 
Aufgehoben durch das Gesetz zur Ausführung der 
Reichs-Strafprozeßordnung v. 18. August 1879 Art. 2 
Ziffer 3 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1879 S. 782). 
Sechszigste Verfassungsänderung. S. oben S. 29. zo. 
Das Gesetz v. 8. August 1878 bestimmt: 
Art. 7. 
Der Verwaltungsgerichtshof bildet die oberste Instanz in Ver- 
waltungsrechtssachen. 
Er ist nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder 
zu erlassenden Gesetzesbestimmungen berufen, in den- 
jenigen Fällen, in welchen ein Beamter wegen der in 
Ausübung seines Amtes oder in Veranlassung der Aus- 
übung seines Amtes vorgenommenen Handlungen straf- 
rechtlich over civilrechtlich verfolgt werden soll, die 
Vorfrage zu entscheiden, ob der Beamte sich einer Ueber- 
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung 
einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig ge- 
macht hat. 
. 17. 
Die Folgen der erkannten Special-Untersuchung sind im 
Straf-Gesetzbuche ausgesprochen. 
5. 18. 
Außer dem Falle eines richterlichen Urtheils hat der vefinitio 
verliehene Dienersstand und Standes-Gehalt (88. 2. 3. 4.) die un- 
verletzliche Natur der Dauer auf Lebenzzeit. 
*i 
Die Dienstleistung des Dieners und der Dienstesgehalt sind 
widerruflicher Natur. « 
Sie können, ohne gerichtliche Klage zu begründen, in Folge 
einer administrativen Erwägung oder einer organischen Verfügung 
mit Belassung des Standes-Gehaltes und des Titels entweder für 
immer mittelst Dimission, oder für eine gewisse Zeit mittelst 
Quiescirung benommen werden. 
Der also Entlassene darf sich der äußern Zeichen seiner 
Standes-Classe (ver Amtskleidung) ferner nicht mehr bedienen. 
Der gquiescirte Diener behält sie bis zum Wiedereintritte in 
eine Amts-Verrichtung, und die mit derselben verbunvenen Zeichen. 
Sp. 311.
	        
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