Edictüb. d. Verhält. d. Staatsdiener, vorz.i. Bez. a. ihr. Stand u. Gehalt. 167
höher stehenden Staats-Beamte entscheidet der Königliche Staats-
rath, ob der Angeschuldigte vor Gericht gestellt werden soll. 1.
Aufgehoben durch das Gesetz zur Ausführung der
Reichs-Strafprozeßordnung v. 18. August 1879 Art. 2
Ziffer 3 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1879 S. 782).
Sechszigste Verfassungsänderung. S. oben S. 29. zo.
Das Gesetz v. 8. August 1878 bestimmt:
Art. 7.
Der Verwaltungsgerichtshof bildet die oberste Instanz in Ver-
waltungsrechtssachen.
Er ist nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder
zu erlassenden Gesetzesbestimmungen berufen, in den-
jenigen Fällen, in welchen ein Beamter wegen der in
Ausübung seines Amtes oder in Veranlassung der Aus-
übung seines Amtes vorgenommenen Handlungen straf-
rechtlich over civilrechtlich verfolgt werden soll, die
Vorfrage zu entscheiden, ob der Beamte sich einer Ueber-
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung
einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig ge-
macht hat.
. 17.
Die Folgen der erkannten Special-Untersuchung sind im
Straf-Gesetzbuche ausgesprochen.
5. 18.
Außer dem Falle eines richterlichen Urtheils hat der vefinitio
verliehene Dienersstand und Standes-Gehalt (88. 2. 3. 4.) die un-
verletzliche Natur der Dauer auf Lebenzzeit.
*i
Die Dienstleistung des Dieners und der Dienstesgehalt sind
widerruflicher Natur. «
Sie können, ohne gerichtliche Klage zu begründen, in Folge
einer administrativen Erwägung oder einer organischen Verfügung
mit Belassung des Standes-Gehaltes und des Titels entweder für
immer mittelst Dimission, oder für eine gewisse Zeit mittelst
Quiescirung benommen werden.
Der also Entlassene darf sich der äußern Zeichen seiner
Standes-Classe (ver Amtskleidung) ferner nicht mehr bedienen.
Der gquiescirte Diener behält sie bis zum Wiedereintritte in
eine Amts-Verrichtung, und die mit derselben verbunvenen Zeichen.
Sp. 311.