Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 366. 
Sp. 359. 
178 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Bey allenfallsiger Stimmen-Gleichheit haben die gegenwärtigen 
Mitglieder der Classe sogleich durch schwarze und weiße Kugeln zu 
entscheiden, und zwar nicht bloß für die Wahl der wirklichen Ab- 
geordneten, sondern auch für die Ersatzmänner. 
F. 16. 
Eine Abschrift des Protocolls und der hierin bey jedvem Wahl- 
spruche eingetragenen Stimme ist mit Beseitigung des Nahmens 
des Wählers jedem Mitgliede der Classe zur Kenntniß und zu seiner 
Ueberzeugung über die richtige Aufnahme seiner Stimme mitzutheilen. 
S. 17. 
Wahlstimmen, welche nicht in der vorgeschriebenen Form zur 
bestimmten Zeitfrist übergeben sind, werden nicht eingerechnet; auch 
hat ein Mitglied, welches allenfalls mehrere Grunvbesitzungen mit 
gutsherrlicher Gerichtsbarkeit im Regierungs-Bezirke hat, nur Eine 
Stimme abzugeben. 
F. 18. 
B. Wahl der Abgeordneten der Universitäten. 
Die Wahl der Abgeordneten von den Universitäten geschiehr 
in einer vollständigen Versammlung aller ordentlichen und außer- 
ordentlichen Lehrer, welche ihre schriftliche Wahlstimme unter einem 
beliebigen Wahlspruche mit ebenmäßiger Beyfügung des Consti- 
tutions= und des Wahleides übergeben. Der Vorstand öffnet sie 
in der Versammlung und läßt sie dem Protocoll einverleiben, 
spricht den Erfolg der Stimmen-Mehrheit aus, und sendet das 
Protocoll, welches von sämmtlichen Anwesenden, mit Ausschluß des 
Erwählten, unterzeichnet werden muß, an den Präsidenten der Re- 
gierung des Bezirks ein. 
Bey Stimmen-Gleichheit entscheidet wie oben §. 15. die Wahl 
durch Kugeln. 
18. 19. 
C. Wahl der Abgeordneten von der Classe der 
Geistlichen. 
Zur Wahl der Abgeordneten aus dieser Classe sind zwey 
Wahlhandlungen erforderlich; die erste zur Auswahl des Wahl- 
mannes geschieht am Sitze eines jeden Decanats, wozu nach ver- 
läusiger Aufforderung des Land= oder Herrschafts-Gerichtes alle 
nach §. 8. wahlfähigen Pfarrer desselben einberufen werden, sie 
mögen zu dem nämlichen Regierungs-Bezirke gehören oder nicht. 
Der Dechant sammelt die schriftlichen Stimmen, trägt sie in ein
	        
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