1 Edict über die Stände-Versammlung. 1 179
Protecell ein, welches von allen Anwesenden unterschrieben wird,
und sendet solches rurch das Land= oder Herrschafts-Gericht an die
Bezirks-Regierung.
Pfarreyen, welche keinem Decanate zugetheilt sind, stimmen
für diesen Fall bey dem nächstgelegenen Decanate mit, und sind
auch in demselben wahlfähig.
5. 20.
Bey der zweyten Wahlhandlung stimmen nur die ernannten
Wahlmänner der Decanate, und wählen bloß unter sich (mit Aus-
schluß aller übrigen) die für den Regierungs--Bezirk bestimmten
Abgeordneten mittelst Einsendung einer schriftlichen Wahlstimme,
welcher sie gleichfalls die vorgeschriebenen Eive und einen besondern
Wahlspruch beyzufügen haben.
Zu diesem Ende theilt der Präsident der Regierung einem
jeden der ihm bekannt gemachten Wahlmänner der Decanate die
vollständige Liste derselben unter den §. 14. angeordneten Be-
stimmungen mit, und erhohlt von denselben die Wahlstimme, welche
er auf gleiche Art nach den §. 15. gegebenen Bestimmungen in
Gegenwart der hierzu einberufenen, nächstgelegenen 5 Wahlmänner
dieser Classe eröffnet, und weiter auf die hierin angezeigte Art
verfährt.
5. 21.
D. Wahl der Abgeordneten aus den Städten und
Märkten.
Bey jenen Städten, welchen eigene Stellen zugewiesen sind,
tritt nur Eine Wahlhandlung ein, die von vem verfassungsmäßig
erwählten Magistrate und den Gemeinde-Bevollmächtigten unter
dem Vorsitze eines eigends hierzu ernannten Königlichen Commis-
saires nach vorher abgelegtem Wählereive vorgenommen wird.
Die Wahl geschieht vurch schriftliche Wahlzettel, welche beson-
ders hierzu vorbereitet, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, und
nachdem sie untereinander gemengt worden sind, unter die Wahl-
männer ausgetheilt werden.
Jeder Wahlmann hat in derselben den oder die gewählten
Abgeordneten mit Tauf= und Zunahmen, ihrem Gewerbe oder
Character einzutragen, ihn mit seiner Untersschrift zu bezeichnen und
dem Königlichen Commissaire, welcher die Einsammlung besorgt,
zu übergeben.
5. 22.
Nachdem alle Wahlzettel übergeben sind, liest der Commissaire
jede einzelne Wahlstimme in Gegenwart sämmtlicher Wähler mit
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