Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 363. 
180 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
Beyfügung der Ziffer des Wahlzettels, jedoch mit Verschweigung 
der Unterschrift öffentlich ab. damit jeder Wahlmann beym Ablesen 
seiner Ziffer sich überzeugen könne, ob seine Stimme unverfälscht 
aufgenommen und in die Berechnung eingestellt worden sey. Wird 
gegen die Wahl keine weitere Erinnerung gemacht, so ist das Re- 
sultat der Stimmen mit Beyziehung der zwey ältesten Mitglieder 
des Magistrats und der Gemeinde-Bevollmächtigten festzusetzen, 
und auf gleiche Art der Wahlversammlung zu eröffnen, das Wahl- 
Protocoll aber von obigen zwey Mitgliedern des Magistrats und 
der Gemeinde-Bevollmächtigten, welche sich nicht unter den er- 
wählten Abgeordneten befinden, zu unterzeichnen, und mit sämmtlichen 
Wahlzetteln dem Königlichen Regierungs-Präsidenten einzusenden. 
5. 23. 
Um die Gültigkeit der Stimmen nicht durch den Vorschlag 
passiv-wahlunfähiger Individuen zu vereiteln, ist noch vor der Wahl 
von dem Rentamte ein alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher an- 
gesessenen und begüterten Gemeinveglieder, welche sowohl hin- 
sichtlich ihrer dreyjährigen Ansäßigkeit als ihrer Steuerzahlung zur 
Wahl gezogen werden können, herzustellen, und solches nicht allein 
den Wählern einen Tag vor der Wahl schriftlich mitzutheilen, son- 
dern auch in dem Wahlzimmer zur allgemeinen Einsicht anzuheften. 
8. 24. 
Für die Städte, welche gemeinschaftliche Abgeordnete zu wählen 
haben, sind zwey Wahlhandlungen erforderlich. Die erste hat 
den Zweck, die erforderlichen Wahlmänner für die Wahlversammlung 
des Regierungs-Bezirks zu ernennen, und wird auf die oben in 
den §5. 21. 22. und 23. bezeichnete Art vorgenommen. 
K. 25. 
Jede wahlfähige Stadt so wie jeder wahlfähige Markt hat 
für 500 Familien der Bevölkerung einen Wahlmann zu stellen, 
welcher aber bereits alle für die Abgeordneten in die Kammer er- 
forderlichen Eigenschaften besitzen muß, indem die letzte Auswahl 
nur aus diesen Wahlmännern statt hat. 
5 26. 
Die zweyte Wahlhandlung, oder die eigentliche Wahl der 
Abgeordneten dieser Classe wird am Sitze der Königlichen Bezirks- 
Regierung vorgenommen, wozu die ernannten Wahlmänner mittelst 
besonderer ] Befehle einberufen, und vor allem nach F. 12. beeidigt 
werden. -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.