4Edict über die Stände-Versammlung. 187
Präsident und die Einweisungs-Commission werden in dem Ein-
berufungs-Decrete bekannt gemacht werden.
8. 54.
Die Reichsräthe haben wenigstens drey Tage vor der in dem
Einberufungs-Rescripte bestimmten Versammlungs-Zeit an den
Präsidenten die schriftliche Erklärung über ihr Erscheinen zu über-
geben, und derselben den in der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen
Eid unter ihrer Fertigung beylzufügen. Im Falle obwaltender Sp. 373.
besonderer Hindernisse haben sie solche ebenfalls dem Präsidenten
in obigem Zeitraume anzuzeigen.
5. 55.
Jedem Mitgliede der beyden Kammern ist bey seinem Ein-
tritte ein Abdruck der Verfassungs-Urkunde mit sämmtlichen Bey-
lagen zuzustellen. ,
-§56
Wenn die Hälfte der Reichsräthe auwesend ist, so zeigt der
Präsident mittelst Deputation dem Könige an, daß die Kammer
sich constitniren könne, und die Eröffnung der Sitzung erwarte.
S. 57.
Sie wählt sich zwey Secretaire, und schlägt drey Mitglieder
zur Auswahl des zweyten Präsidenten vor, aus welchen der König
denselben ernennt.
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Die Kammer der Reichsräthe ist durch die Königliche Eröff-
nung derselben rechtmäßig constituirt.
h. 59.
Die Reichsräthe sitzen nach der in der Verfassungs-Urkunde
bestimmten Reihe, unter sich aber nach ihrem Eintritte in die Kammer.
S. 60.
Zur gültigen Constituirung der Kammer der Abgeordneten
wird die Anwesenheit von zwey Drittheilen der gewählten Mit-
gliever erfordert.
18. 61. Sp. 371.
Die Einweisungs-Commission besteht für den ersten Fall der
Zusammenberufung einer neugewählten Kammer aus einer eigends
ernannten Königlichen Commission; ausser diesem Fall aber aus
dem Präsidenten und Seeretaire der letzten Versammlung.