Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv. 379. 
190 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
8. 2. 
Die Secretaire's führen das Sitzungs-Protocoll bey den all- 
gemeinen Versammlungen, wachen für die Ordnung der Canzley, 
bemerken die Meldungen zum Vertrage und der Tages-Ordnung, 
entwerfen die Berichte und Beschlüsse, wenn nicht besondere Re- 
ferenten aufgestellt sind; leisten die Zahlungen, wozu sie von der 
Central-Staats-Casse die erforderlichen Vorschüsse erhalten, und 
nach geendigter Versammlung hierüber Rechnung stellen u. s. w. 
F. 3. 
Zur Aufbewahrung der Acten und Orbnung der Registratur 
in dem der stäudischen Versammlung zugewiesenen Versammlungs- 
Gebäude haben die Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen 
Archivar zu benennen, welcher aus der Staats-Casse besoldet wird. 
S. 4. 
Die nöthigen Individuen für die Canzley werden von dem 
Directorium, welches aus den Präsidenten und dem Seecretaire's 
für jede Kammer besteht, auf die Zeit der Dauer der Versamm- 
lung ausgenommen, von denselben verpflichtet, und aus den Exi- 
genzgeldern bezahlt. 
8. 5. 
Die für die Dauer der Versammlung erforderlichen Boten 
und Diener wird der König bestimmen. 
S. 6. 
Während der Dauer der Versammlung gebührt die Polizey 
den Kammern in ihrem Sitzungs-Gebäude, sie wird von dem 
Präsidenten ausgeübt, welcher hiezu die nöthigen Befehle ertheilt. 
S. 7. 
Keinem Fremden ist erlaubt, während der Sitzung in den 
Sitzungs-Saal einzutreten, sondern nur bey den öffentlichen 
Sitzungen der zweyten Kammer wird einer angemessenen Zahl 
von Zuhörern der Zutritt zu den Gallerien gestattet. 
S. 8. 
Sie müssen auf jedesmaligen Befehl des Präsirenten, wenn 
sich die Sitzung in einem geheimen Ausschuß bildet, sich entfernen.
	        
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