Sv. 379.
190 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
8. 2.
Die Secretaire's führen das Sitzungs-Protocoll bey den all-
gemeinen Versammlungen, wachen für die Ordnung der Canzley,
bemerken die Meldungen zum Vertrage und der Tages-Ordnung,
entwerfen die Berichte und Beschlüsse, wenn nicht besondere Re-
ferenten aufgestellt sind; leisten die Zahlungen, wozu sie von der
Central-Staats-Casse die erforderlichen Vorschüsse erhalten, und
nach geendigter Versammlung hierüber Rechnung stellen u. s. w.
F. 3.
Zur Aufbewahrung der Acten und Orbnung der Registratur
in dem der stäudischen Versammlung zugewiesenen Versammlungs-
Gebäude haben die Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen
Archivar zu benennen, welcher aus der Staats-Casse besoldet wird.
S. 4.
Die nöthigen Individuen für die Canzley werden von dem
Directorium, welches aus den Präsidenten und dem Seecretaire's
für jede Kammer besteht, auf die Zeit der Dauer der Versamm-
lung ausgenommen, von denselben verpflichtet, und aus den Exi-
genzgeldern bezahlt.
8. 5.
Die für die Dauer der Versammlung erforderlichen Boten
und Diener wird der König bestimmen.
S. 6.
Während der Dauer der Versammlung gebührt die Polizey
den Kammern in ihrem Sitzungs-Gebäude, sie wird von dem
Präsidenten ausgeübt, welcher hiezu die nöthigen Befehle ertheilt.
S. 7.
Keinem Fremden ist erlaubt, während der Sitzung in den
Sitzungs-Saal einzutreten, sondern nur bey den öffentlichen
Sitzungen der zweyten Kammer wird einer angemessenen Zahl
von Zuhörern der Zutritt zu den Gallerien gestattet.
S. 8.
Sie müssen auf jedesmaligen Befehl des Präsirenten, wenn
sich die Sitzung in einem geheimen Ausschuß bildet, sich entfernen.