Sp. 381.
194 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Aufschlüssen Veranlassung gegeben worden ist, diese sogleich zu er-
theilen.
8. 24.
Die Königl. Staats-Minister, die Königl. Commisssarien und
die Berichtserstatter der Ausschüsse haben allein das Recht, ihre
niedergeschriebenen Reden abzulesen.
m. bschnitt.
Besonvere Ausschüsse der Kammern.
6K. 25. .
Jede der beyden Kammern erwählt gleich nach ihrer Con-
stituirung aus ihrer Mitte fünf besendere Ausschüsse, und zwar
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung;
2) für die Steuern;
3) für vdie übrigen an die Kammer gelangenden Gegenstände
der innern Reichs-Verwaltung;
4) für die Staats-Schuldentilgung;
15) für die Untersuchung der vorkommenden Beschwerden über
die Verletzung der Staatsverfassung. F
Von jedem dieser fünf Ausschüsse ist ein Mitglied zu der im
folgenden H. 36. angeordneten vorläufigen Prüfung der von den
einzelnen Mitgliedern der Kammer zu stellenden Anträge durch die
Wahl der Ausschüsse selbst unter sich zu bestimmen, und dem
Präsidenten bekannt zu machen.
2.
Die Auswahl der Ausschüsse geschieht aus der Gesammtzahl
der Mitglieder ohne Unterschied der Regierungs-Bezirke oder Classen
durch absolute Stimmenmehrheit.
—4. 27.
Diese Ausschüsse bestehen in der Kammer der Reichsräthe
aus fünf, in der Kammer der Deputirten aus sieben, höchstens
neun Mitgliedern. 6
F. 28.
Bey den Ausschüssen führt das in Jahren älteste Mitglied den
Vorsitz. Der Referent und Secretaire wird von ihnen selbst gewählt.