4 Edict über die Stände-Versammlung. 1 195
S. 29.
Um die an sie verwiesenen Gegenstände gehörig zu bearbeiten,
haben die Ausschüsse alle hiezu erforderlichen Erläuterungen zu
sammeln, und sich hierüber mit den betreffenden Staats-Ministerien
in Benehmen zu! setzen, die Gründe für und wider genau zu
entwickeln, und hienach den Vortrag mit allen Meinungen der
Mitglieder des Ausschusses umständlich zu entwerfen.
K. 30.
Den Präsidenten der Kammern steht es frey, jeder Sitzung
dieser Ausschüsse beyzuwohnen, die übrigen Mitglieder hingegen
haben zu derselben keinen Zutritt.
S. 31. .
Die Präsidenten bestimmen nach vollendeter Arbeit den Tag
zum Vortrag in den Kammern.
S. 32.
Die Kammern können den Gegenstand, wenn sie den Vortrag
nicht erschöpfend finden, zur weitern Ausarbeitung an den Ausschuß
zurückweisen, in welchem Falle derselbe noch mit zwey Mitgliedern
verstärkt werden kann. „
6. 33.
Die Beschwerden, welche nach Bestimmung der Verfassungs-
Urkunde Tit. VII. §. 21. an die Kammern gelangen können, werden
von dem Präsidenten unmittelbar zum Ausschusse verwiesen, um
ihren Bestand und ihre Grünwlichkeit sowohl in formellen als
wesentlichen Verhältnissen vorläufig zu prüfen, ehe sie den Kammern
vorgelegt werden. Sie müssen mit den erforderlichen Beweisen
belegt, und zugleich bescheinigt seyn, daß sie bereits bey den obersten
Behörden, resp. den betreffenden Staats-Ministerien, früher I vor-
gebracht worden, und hierauf entweder noch gar keine, oder eine
den Bestimmungen der Staatsverfassung zuwiderlaufende Entscheidung
erfolgt sey. «
§.34.
Im Falle sie demnach als unbescheinigt, oder als gänzlich
grundlos, oder als ungeeignet befunden werden, sind sie ohne
weiteres als beruhend zu den Acten zu legen, oder an die be-
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Sp. 365.
Sp. 386.