Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4 Edict über die Stände-Versammlung. 1 195 
  
S. 29. 
Um die an sie verwiesenen Gegenstände gehörig zu bearbeiten, 
haben die Ausschüsse alle hiezu erforderlichen Erläuterungen zu 
sammeln, und sich hierüber mit den betreffenden Staats-Ministerien 
in Benehmen zu! setzen, die Gründe für und wider genau zu 
entwickeln, und hienach den Vortrag mit allen Meinungen der 
Mitglieder des Ausschusses umständlich zu entwerfen. 
K. 30. 
Den Präsidenten der Kammern steht es frey, jeder Sitzung 
dieser Ausschüsse beyzuwohnen, die übrigen Mitglieder hingegen 
haben zu derselben keinen Zutritt. 
S. 31. . 
Die Präsidenten bestimmen nach vollendeter Arbeit den Tag 
zum Vortrag in den Kammern. 
S. 32. 
Die Kammern können den Gegenstand, wenn sie den Vortrag 
nicht erschöpfend finden, zur weitern Ausarbeitung an den Ausschuß 
zurückweisen, in welchem Falle derselbe noch mit zwey Mitgliedern 
verstärkt werden kann. „ 
6. 33. 
Die Beschwerden, welche nach Bestimmung der Verfassungs- 
Urkunde Tit. VII. §. 21. an die Kammern gelangen können, werden 
von dem Präsidenten unmittelbar zum Ausschusse verwiesen, um 
ihren Bestand und ihre Grünwlichkeit sowohl in formellen als 
wesentlichen Verhältnissen vorläufig zu prüfen, ehe sie den Kammern 
vorgelegt werden. Sie müssen mit den erforderlichen Beweisen 
belegt, und zugleich bescheinigt seyn, daß sie bereits bey den obersten 
Behörden, resp. den betreffenden Staats-Ministerien, früher I vor- 
gebracht worden, und hierauf entweder noch gar keine, oder eine 
den Bestimmungen der Staatsverfassung zuwiderlaufende Entscheidung 
erfolgt sey. « 
§.34. 
Im Falle sie demnach als unbescheinigt, oder als gänzlich 
grundlos, oder als ungeeignet befunden werden, sind sie ohne 
weiteres als beruhend zu den Acten zu legen, oder an die be- 
13“ 
Sp. 365. 
Sp. 386.
	        
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