Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 390. 
198 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
S. 42. 
1 Wenn gegen die vorgezeichneten Fragen keine Erinnerung 
gemacht wird, oder diese berichtigt ist, so wird zur Abstimmung 
selbst über jede einzelne Frage an dem festgesetzten Tage nach 
ihrer gegebenen Ordnung und Reihe geschritten. 1 
K. 43. " 
1 Hierbey haben die Staats-Minister und Königlichen Commis- 
sarien, so wie alle Zuhörer abzutreten, und die Abstimmung ge- 
schieht in geheimer Sitzung. 1# 
*'- 
4 Jedes Mitglied wird nach der Reihe seines Sitzes aufgerufen, 
der dirigirende Präsident spricht seine Stimme zuletzt aus, und 
hat bey Stimmen-Gleichheit noch eine weitere und entscheidende 
Stimme; der zweyte Präsident, wenn er nicht dirigirt, spricht und 
stimmt in der Reihe am ersten, die Secretaire's stimmen unmittel- 
bar vor dem Präsidenten. 4 
B*G 
1 Die Stimme wird ohne weitere Motivirung oder Erläuterung 
in nachstehender einfacher Form abgegeben: 
„Einjverstanden“ 
oder 
„Nicht einverstanden.“ 
S. 46. 
1 Die Secretaire's bemerken jede Stimme, und der Präsident 
spricht am Ende die Stimmen-Mehrheit und hiernach den Beschluß 
der Kammer aus. 
S. 47. 
1 In übrigen minder wichtigen Vorkommnissen, welche nicht 
Hauptgegenstände des Wirkungskreises betreffen, wird durch das 
Aufstehen oder Sitzen der Mitglieder gestimmt. 1 
Die #&& 13. 14. 18. 19. 20. 22. 40—47 find auf- 
gehoben und ersetzt durch die 6. Verfassungsänderung v. 
2. September 1831 a. E. S. unten S. 285. 
5. 48. 
Zur gültigen Abstimmung wird die Gegenwart von zwey 
Drittheilen der im Orte anwesenden Mitglieder; zu gültigen
	        
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