Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 111. 
226 Anhang. 
  
der Protestantischen Pfarramts-Candidaten und deren Beförderung 
vom 23. Jänner 1809, und deren Moyisication vom 8. No- 
vember 1813. 
5. 9. 
Die allgemeine Unterstützungs-Anstalt für Protestantische Geist- 
liche des Obermain= Rezat= Ober= und Unterdonau= Isar= und 
Regen-Kreises, dann die Versorgungs-Anstalt für Pfarrers-Witwen 
dieser Kreise, bleibt mit ihrer Administration in Nürnberg, unter 
der Leitung des Consistoriums zu Ansbach und der Oberaussicht 
des Ober-Consistoriums, nach der bisherigen Verfassung dieser bey- 
den Institute. 
II. 
Wirkungskreis des Ober-Consistoriums und der diesem unter- 
geordneten Consistorien. 
(C. 10. 
Alle Gegenstände, welche die Aufrechthaltung der Religions= 
Edicte und der Verordnungen über die öffentlichen und bürgerlichen 
Verhältnisse der religiösen Gemeinden und Körperschaften; die Hand- 
habung der gesetzllichen Gränzen zwischen weltlicher und geistlicher 
Gewalt; die Bewahrung und Vertretung der landesfürstlichen 
Rechte und Interessen in Bezug auf die Kirchen aller Confessionen 
und deren Anstalten und Güter; die Handhabung der gesammten 
Religions= und Kirchen-Policey in allen Beziehungen, und besonders 
in Rücksicht auf alle äußeren Handlungen der Kirchen-Gemeinden 
und ihrer Angehörigen betreffen, gehören zur Competenz der Kreis- 
Regierungen und des Staats-Ministeriums des Innern, nach den 
nähern Bestimmungen der hierüber erlassenen besondern Verord- 
nungen über die Formation und den Wirkungskreis der obersten 
Verwaltungs-Stellen in den Kreisen vom 27. März 1817, dann 
über den Geschäftskreis der Staats-Ministerien vom 15. April 1817. 
Cii 
Der Wirkungskreis des Ober-Consistoriums so wie der ihm 
untergeordneten Consistorien in den Kreisen ist demnach beschränkt 
auf die Gegenstände der innern Kirchen-Policey, auf die Ausübung 
des mit der Staats-Gewalt verbundenen Episcopats und die Leitung 
der innern Kirchen-Angelegenheiten; es steht ihnen hiernach zu: die 
Aussicht über Kirchen-Verfassung, Kirchen-Ordnung, Disiplin, Lehr-
	        
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