Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

II. Edict ül. d. innern Kirchl. Angelegenheiten d. Prot. Ges.-Gemeindc. 227 
vorträge, Amteführung und Betragen der Geistlichen, Prüfung, 
Ordination, Anstellung und Beförderung der Canvidaten, Ertheilung 
des Religions-Unterrichts in den Schulen, Cultus, Liturgie und 
Ritual, Purificatienen und Dismembrationen der Pfarsreyen, Er- 
ledigung und Wiederbesetzung der Pfarrstellen und anderer Kirchen- 
dienste, Investitur der Geistlichen, Synodial= und Diöcesan-Ver- 
hälmisse, Dispensationen, Pfarr-Witwen= und Pfarr. Pensions-An- 
stalten, Fatirung und Veränderung der Pfarr-Einkünfte. 
In Ansehung des Geschäftskreises des Ober-Consistoriums und 
der untern Consistorien wird es im Allgemeinen bey den Bestim- 
mungen belassen, welche hierüber in den frühern Edicten, nämlich 
a) in der Anordnung einer Section in Kirchen-Gegenständen 
vom 8. September 1808, insbesondere im §. VI.; 
b) in den Instructionen für das General-Consistorium und für 
die General-Kreis-Commissariate, in Beziehung auf das 
Kirchenwesen der Protestantischen Gesammt-Gemeinde des 
Käünigreiches Baiern vom 8. September 1809; 
c) in dem Edicte über die Bildung der Mittelstellen für die 
Protestantischen Kirchen-Angelegenheiten vom 17. März 1809 
enthalten sind. 
S. 12. 
In Ansehung der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens und 
der Oberaufsicht über die Erhaltung und zweckmäßige Verwendung 
des Vermögens der Protestantischen Kirche und Kirchen-Stiftungen 
verbleibt es bey den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
S. 13. — 
Dem Ober-Consistorium ist die Aufsicht über das Protestantisch- 
theologische Sturium auf der Universität Erlangen in Ansehung 
der Lehren übertragen, auch wird bey Besetzung der theologischen 
Lehrstellen dasselbe mit seinem Gutachten vernommen. 
S. 14. 
Demselben, so wie den untern Consisterien in ihren Bezirken, 
verbleibt, wie schon in den frühern Ericten verordnet war, die 
Aufsicht über den Protestantischen Religions-Unterricht in den 
Schulen. Die Aufsicht und die Anordnungen über den übrigen 
Unterricht, sowohl in den Volksschulen als Studien-Anstalten, ge- 
hören als ein Staats-Policey-Gegenstand lediglich zur Competenz 
der Regierungen und des Staats-Ministeriums des Innern, nach 
157 
Sp. 412. 
Sv. 143.
	        
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