II. Edict ül. d. innern Kirchl. Angelegenheiten d. Prot. Ges.-Gemeindc. 227
vorträge, Amteführung und Betragen der Geistlichen, Prüfung,
Ordination, Anstellung und Beförderung der Canvidaten, Ertheilung
des Religions-Unterrichts in den Schulen, Cultus, Liturgie und
Ritual, Purificatienen und Dismembrationen der Pfarsreyen, Er-
ledigung und Wiederbesetzung der Pfarrstellen und anderer Kirchen-
dienste, Investitur der Geistlichen, Synodial= und Diöcesan-Ver-
hälmisse, Dispensationen, Pfarr-Witwen= und Pfarr. Pensions-An-
stalten, Fatirung und Veränderung der Pfarr-Einkünfte.
In Ansehung des Geschäftskreises des Ober-Consistoriums und
der untern Consistorien wird es im Allgemeinen bey den Bestim-
mungen belassen, welche hierüber in den frühern Edicten, nämlich
a) in der Anordnung einer Section in Kirchen-Gegenständen
vom 8. September 1808, insbesondere im §. VI.;
b) in den Instructionen für das General-Consistorium und für
die General-Kreis-Commissariate, in Beziehung auf das
Kirchenwesen der Protestantischen Gesammt-Gemeinde des
Käünigreiches Baiern vom 8. September 1809;
c) in dem Edicte über die Bildung der Mittelstellen für die
Protestantischen Kirchen-Angelegenheiten vom 17. März 1809
enthalten sind.
S. 12.
In Ansehung der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens und
der Oberaufsicht über die Erhaltung und zweckmäßige Verwendung
des Vermögens der Protestantischen Kirche und Kirchen-Stiftungen
verbleibt es bey den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
S. 13. —
Dem Ober-Consistorium ist die Aufsicht über das Protestantisch-
theologische Sturium auf der Universität Erlangen in Ansehung
der Lehren übertragen, auch wird bey Besetzung der theologischen
Lehrstellen dasselbe mit seinem Gutachten vernommen.
S. 14.
Demselben, so wie den untern Consisterien in ihren Bezirken,
verbleibt, wie schon in den frühern Ericten verordnet war, die
Aufsicht über den Protestantischen Religions-Unterricht in den
Schulen. Die Aufsicht und die Anordnungen über den übrigen
Unterricht, sowohl in den Volksschulen als Studien-Anstalten, ge-
hören als ein Staats-Policey-Gegenstand lediglich zur Competenz
der Regierungen und des Staats-Ministeriums des Innern, nach
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Sp. 412.
Sv. 143.