Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Spv. 441. 
228. Anhang. 
den darüber bestehenden gesetzlichen Einrichtungen. In den Kreisen, 
in welchen die größere Mehrheit der Einwohner Protestamischer 
Confession ist, soll jevoch das Referat in Schul-Angelegenheiten 
einem Rathe von dieser Confession übertragen, auch soll unter den 
Ober-Studienräthen jederzeit Einer von der Protestantischen Religion 
angestellt werven. 
III. 
Verhältnisse des Ober-Consistoriums zu den untern Consistorien, 
und dieser zu den Regierungen und andern weltlichen Behörden. 
. 15. 
Die Consistorien behalten in allen Bezielhungen gegen das 
Ober--Consistorium dasselbe Verhältniß, in welchem die zeitherigen 
General-Decanate zu den General-Consistorien gestellt waren. 
S. 16. 
Die Consistorien sind ihrem Wirkungskreise gegen die 
Regierungen als coordinirte Stellen zu betrachten, wonach sie sich 
wechselseitig gegen einander zu benehmen haben; in Staats-, Poli- 
cey= und andern nach dem Edicte über die äußern Rechts--Verhält- 
nisse zur weltlichen Regierung gehörigen Gegenständen aber sind sie 
den Regierungen untergeben, diese haben jedoch in ihren Ausferti- 
gungen an dieselben sich jederzeit einer geziemenden Schreibart zu 
bedienen. 
K. 17. 
Den Consistorien sind in Gegenständen ihres Wirkungskreises 
die Districts-Decanate und Pfarrer untergeordnet; Verfügungen an 
weltliche Behörden können sie nur durch die Negierung bewirken, 
welche ihnen zur Unterstützung in der Ausübung ihrer Amts-Be- 
fugnisse nicht verweigert werden dürfen, so lange sie in den gesetz- 
lichen Schranken ihres Wirkungskreises verbleiben; auch werden die 
Landgerichte und übrigen Policey-Stellen hierdurch angewiesen, den- 
selben hiezu jederzeit den erforderlichen Beystand zu leisten.
	        
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