Spv. 441.
228. Anhang.
den darüber bestehenden gesetzlichen Einrichtungen. In den Kreisen,
in welchen die größere Mehrheit der Einwohner Protestamischer
Confession ist, soll jevoch das Referat in Schul-Angelegenheiten
einem Rathe von dieser Confession übertragen, auch soll unter den
Ober-Studienräthen jederzeit Einer von der Protestantischen Religion
angestellt werven.
III.
Verhältnisse des Ober-Consistoriums zu den untern Consistorien,
und dieser zu den Regierungen und andern weltlichen Behörden.
. 15.
Die Consistorien behalten in allen Bezielhungen gegen das
Ober--Consistorium dasselbe Verhältniß, in welchem die zeitherigen
General-Decanate zu den General-Consistorien gestellt waren.
S. 16.
Die Consistorien sind ihrem Wirkungskreise gegen die
Regierungen als coordinirte Stellen zu betrachten, wonach sie sich
wechselseitig gegen einander zu benehmen haben; in Staats-, Poli-
cey= und andern nach dem Edicte über die äußern Rechts--Verhält-
nisse zur weltlichen Regierung gehörigen Gegenständen aber sind sie
den Regierungen untergeben, diese haben jedoch in ihren Ausferti-
gungen an dieselben sich jederzeit einer geziemenden Schreibart zu
bedienen.
K. 17.
Den Consistorien sind in Gegenständen ihres Wirkungskreises
die Districts-Decanate und Pfarrer untergeordnet; Verfügungen an
weltliche Behörden können sie nur durch die Negierung bewirken,
welche ihnen zur Unterstützung in der Ausübung ihrer Amts-Be-
fugnisse nicht verweigert werden dürfen, so lange sie in den gesetz-
lichen Schranken ihres Wirkungskreises verbleiben; auch werden die
Landgerichte und übrigen Policey-Stellen hierdurch angewiesen, den-
selben hiezu jederzeit den erforderlichen Beystand zu leisten.