Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 243 
  
S. 2. 
Für die Dauer des Mannsstammes, und im Falle, wenn 
ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vor- 
handen ist, sind die Prinzessinnen von der Nachfolge zur Krone 
durch die Verfassungs-Urkunde ausgeschlossen. 
Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Ehever- 
trägen unter Beziehung auf vie einschlägige Stelle der Verfassungs- 
Urkunde besonders ausgevrückt werden. - 
S. 3. 
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, 
sondern auch von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Ver- 
mögens des Mannsstammes, sowohl in der Haupt-Linie als in 
den Neben-Linien ausgeschlossen, solange noch männliche Sprossen 
im Königlichen Hause vorhanden sind. 
Bis zur Erlöschung des Mannsstammes bleiben sie auf die 
ihnen ausgesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorge- 
schriebene Verzicht vurch irgend einen Zufall nicht geleistet worden 
seyn, so werden sie nach den Gesetzen des Königlichen Hauses zu 
Gunsten des Mannsstammes für verzichtet geachtet. 
S. 4. 
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes wird den 
Prinzessinnen die Erbfolge in das Privat-Vermögen des lezten 
Monarchen, nach dem folgenden VIII. Titel, ersffnet. Bey jenem 
zurückgelassenen Vermögen, welches als Bestandtheil des der Krone 
angehörigen Vermögens, nach den frühern Familien-Gesetzen und 
Verträgen des Königlichen Hauses und der Verfassungs-Urkunde 
des Reichs Tit. III. 66. 1. und 2., erklärt ist, richtet sich die Erb- 
folge nach den Bestimmungen über die Thronfolge. 
VI. Titel. 
Von Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
çl d. 1. 
Keine Appanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie 
soll in einer Gelr-Rente von höchstens 100,000 Gulden, welche 
in monatlichen Beträgen an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen 
ist, auf die Kölnigliche Staats-Cassa angewiesen werden. Für vie 
nachgeborneu Söhne des Königs wird die Appanage niemals unter 
80,000 Gulden, wenn sie etablirt und verheyrathet sind, und nicht 
Sv. 12. 
Sp. 13.
	        
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