244 Anlage 1. Der König und sein Haus.
unter 60, 000 Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etabliren.
betragen. Wenn von dem Könige nur zwey Prinzen hinterlassen
worden sind. so tritt der Nachgeborne in die volle Appanage von
100,000 Gulden ein, ohne daß in der Folge eine Verminderung
Sp. 14.
Statt finden darf. jevoch wird bey den nachgebornen Söhnen der
künftigen Könige die wirkliche Vermählung vorausgesezt, außerdem
mit der Etablirung lediglich eine Appanage von 80,000 Gulden
verbunden seyn soll. Neben-Einkünfte, welche von Militär= oder
andern Chargen, oder aus besondern Titeln bezogen werden, können
in die Appanage nicht eingerechnet werden.
5 2.
Der Unterhalt des Kronprinzen wird jevesmal besonders fest-
gesezt, und auf die Staats-Casse angewiesen.
3—
Die Appanage der Nachgebornen werven nach dem H. 1. an-
geführten Maßstabe von dem Könige vurch eine besondere Urkunde
festgesezt und angewiesen, sobald für den nachgebornen Prinzen ein
eigenes Haus gebildet wird. Bis dahin werden vie nachgebornen
Prinzen zwar auf Kosten der Königlichen Staats-Casse unterhalten,
dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige besonders
bestimmt. «
« l§4.
Da, wo bereits besondere Appanagial-Verträge im Königlichen
Hause bestehen, hat es hiebey sein Verbleiben.
8. 5.
Die Prinzen des Königlichen Hauses sind nach dem Tode
ihres Vaters berechtigt, nach erreichtem 21ten Dahre sich besonders
zu etabliren, und hierzu die ihnen gebührende Appanage in An-
spruch zu nehmen.
S. 6.
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Appanage festgesezt
und angewiesen ist, so muß derselbe davon nicht nur den Unter-
halt seines Hauses, sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die
Etablirung und Versorgung seiner Söhne, und die Witthume in
seiner Linie bestreiten. Sollte dessen Familie so zahlreich seyn,
daß die ausgesezte Appanage zu ihrem standesmäßigen Unterhalte
nicht mehr hinreichte, oder daß für das Haus eines Prinzen aus
der Nebenlinie nicht wenigstens der dritte Theil des Minimums