Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 17. 
246 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
der obigen Summe. Wenn eine Prinzessin nach zurückgelegtem 
25sten Jahre mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen 
Hause tritt, so erhält sie die volle Appanage, vorbehaltlich der 
dem Monarchen, vermöge des IV. Titels, zustehenden Rechte der 
Aufsicht. 
S. 11. 
Für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie ist bey 
ihrer Vermählung zur Aussteuer und Total-Abfindung ein Betrag 
von roo, Ooo Gulden festgesezt. 
8. 12. 
Das Witthum der regierenden Königin bestimmt sich, nebst 
einer anständigen eingerichteten Resivenz, jevesmal nach dem abge- 
schlossenen Ehevertrage, darf aber künftig nie mehr als 120,000 
Gulven jährlich, nebst benöthigter Fourage und Holz, betragen. 
In Ansehung des Witthums der gegenwärtig regierenden 
Königin verbleibt es bey den hierüber getroffenen Anordnungen. 
8. 13. 
Die darüber zu errichtende Urkunde wird von dem Könige 
unterzeichnet, und mit seinem Kabinets-Siegel gefertiget, dann in 
Gegenlwart zweyer, von dem Könige besonders hiezu ernannten 
Zeugen dem Minister des Königlichen Hauses zugestellt, worüber 
ein besonderes Protokoll aufgenommen wird. 
S. 14. 
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem Haus-Archive 
bis zu dem Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt. 
S. 15. 
Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem 
Nachfolger von dem Minister des Königlichen Hauses vorgelegt, 
welcher gehalten ist, dieselbe pünktlich vollziehen zu lassen, und der 
Wittwe eine Abschrift hievon mitzutheilen. 
6. 16. 
Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art 
das Witthum ihrer Gemahlinnen, jevoch muß die darüber ausge- 
fertigte Urkunde dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.
	        
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