Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 251 
S. 7. 
Der Staatsminister der Justiz hat bey dem Königlichen 
Familien-Rathe den Vortrag. 
  
58. 
Der Familien-Rath erkennt in der ihm beygelegten Eigen- 
schaft nach den rechtlichen Verhältnissen des Falles. 
Die Bestätigung bleibt dem König vorbehalten. 
Wir erklären dieses Familien-Statut als ein pragmatisches 
Haus-Gesetz, welches nicht nur sämmtliche Mitglieder Unseres Hauses 
verbindet, sondern auf dessen Beobachtung auch sämmtliche Staats- 
Ministerien und übrige Landesstellen angewiesen werden. 
So geschehen in Unserer Haupt= und Resivenzstadt München, 
den fünften Tag des Monats August, im Jahre nach Christi Un- 
seres Seligmachers Geburt, Eintausend Achthundert und Neunzehn, 
Unseres Reiches im Vierzehnten. 
Maximilian Joseph. 
(CL. S.) 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Triva. 
Graf v. Rechberg. Graf.v. Thürheim. Freyherr v. Lerchenfeld. 
Graf Törring. 
Nach dem Befsehle 
Seiner Majestät des Königs 
Egid von Kobell.
	        
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