Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

2. Gesetz, d. Fests. elner perman. Civill. betr. Vom 1. July 1834. 253 
  
Achtundfünfzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 290. Das Finanzgesetz v. 29. Juli 1876 bestimmt in 
S. 7. 
An Stelle der in Art. II. des Gesetzes vom 1. Juli 
1834, die Festsetzung einer permanenten Civilliste be- 
treffend, bestimmten Summe von 2,350,580 Gulden, 
tritt mit der XIII. Finanzperiode beginnenr der Betrag 
von vier Millionen zweimalhundert ein und dreißig 
Tausend und vier und vierzig Mark, und haben be- 
züglich dieses letzteren Betrages die Bestimmungen der 
Art. III und IX des genannten Gesetzes forthin An- 
wendung zu finden. 
Art. III. 
Diese Summe kann zu keiner Zeit ohne die Zustimmung der 
Stände erhöhet, noch ohne Bewilligung des Königs gemindert 
werden. 
Art. IVI. 
Aus der Civilliste werden die, in dem Eingangs erwähnten 
Finanzgesetze Ss. 6. und 7. bestimmten Ausgaben bestritten, sowohl 
was die sämmtlichen Bedürfnisse der Hof= und Haushaltung des 
Königs, die Dotation der Kabinetskassa, den Bedarf der regieren- 
den Königin, 
den Unterhalt der minderjährigen Kinder des Monarchen, 
den Aufwand für den ganzen Hofstaat, 
l die Ausgaben bei sämmtlichen Hofstäben und Intendanzen 
— einschließlich der Haus-Ritter-Orden, 4 
die seit dem 1. Oktober 1831 angefallenen und ferner an- 
fallenden Pensionen und Quiescenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit 
Rücksicht auf die eigene errichtete Hofpensions-Kassa. — 
als sämmtliche Hofbauten betrifft — sie mögen Neubauten 
vder blosse Reparaturen an den zum Gebrauche des Hofes be- 
stimmten Gebäuden seyn. — 
Von den aus dem Hofhaushalte entspringenden Ausgaben soll 
zu keiner Zeit ohne Bewilligung der Stände etwas auf die Staats- 
kassa Üüberwiesen werden können. — 
1 Das Finanzgesetz vom 28. Dezember 1831 Gese blatt 1831/32 
Sp. 121 ff. bestimmt, in d z seb / 
z. 6. 
Die Civilliste des Königs begreift nicht blos die Dotation der 
Kabinetskasse, sondern auch jene zum Behufe der Bestreitung des ganzen
	        
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