Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

254 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
Art. V. 
Das Verzeichniß der sämmtlichen auf die Civilliste über- 
gehenden Gebäude ist in der Beilage! enthalten. — 
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu 
einem andern Staatszwecke Überläßt, so steht es ihm frei, auf die 
Dauer vieser Benützung auch die Unterhaltungs-Kosten desselben 
im gleichen Maaße auf die Staatskassa zu überweisen. — 
Art. VI. 
Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebäude, Hof- 
kapellen und Hofämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der 
Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraut, und zum Bedarfe oder 
zum Glanze des Hofes bestimmt sind, so wie alles, was zur Ein- 
richtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dient, 
  
  
Lofstates und Haushaltes den dni s, zur Deckung des Bedarfes de 
regierenden Königin und des Unterha tes der minderjährigen, so wie 
Dsposttonsgelder und Reifelosten der volljährigen nicht etablirten zirnder 
es Kön 
. 7. 
Ausser jenen Kategorien von Ausgaben, welche bisher von der 
Kabinetskasse, den, ofstäben und Intendanzen, einschließlich der Haus- 
ritterorden, für Rechnung ! Hof-Etats bestritten wurden, übernimmt 
die Gioillisse in Zat# nft a 
a das Hof- -lermoftmarlet. 
b) de nach dem 30. September 1831. anfallenden Pensionen und 
Quiescenzgehalte der Hofdienerschaft, so wie die nach diesem 
Termine sich ergebenden Pensionen der Wittwen und Waisen der- 
selben, und dbe heenigen. Hof-Pensionen vor dem 0. „September 
che den Maximalbetrag von 80,000 fl. übersteigen; 
e) 104 WWwmpW"nm Hofbauten, sie Mmögen auofle überst oder blos 
heparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten Ge- 
bäuden seyn. 
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu einem 
andern Staatszwecke überläßt, so steht es Ihm frey, auf die Dauer dieser 
Benützung a8 die Unterhaltungskosten eines solchen Gebäudes in gleichem 
Maaße auf die Stgaatsaffe zu überweist 
Der Etat der sämmtlichen auf die Wivillise dübergehenden Gebäude 
ist dem lichhen ten Finanzgesetze unter lit. C. beygefügt 
von den aus dem Hoshaushalte #espeingenden Aus- 
caben zu kuerr 4 ttwas auf die Staatskasse überwiesen werden können. 
agegen sollen die Mehr- und Minderungen am Staatsgute, welches 
den Hofstäben unetran ist, alljährlich Rechnungssormich nachgewiesen, 
und diese Nachweise den Sländen des Reiches bey jeder Versammlung 
vorgelegt werden. 
1 Vid. Beylage zum Gesetzblatte Nro. 2.
	        
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