254 Anlage 1. Der König und sein Haus.
Art. V.
Das Verzeichniß der sämmtlichen auf die Civilliste über-
gehenden Gebäude ist in der Beilage! enthalten. —
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu
einem andern Staatszwecke Überläßt, so steht es ihm frei, auf die
Dauer vieser Benützung auch die Unterhaltungs-Kosten desselben
im gleichen Maaße auf die Staatskassa zu überweisen. —
Art. VI.
Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebäude, Hof-
kapellen und Hofämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der
Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraut, und zum Bedarfe oder
zum Glanze des Hofes bestimmt sind, so wie alles, was zur Ein-
richtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dient,
Lofstates und Haushaltes den dni s, zur Deckung des Bedarfes de
regierenden Königin und des Unterha tes der minderjährigen, so wie
Dsposttonsgelder und Reifelosten der volljährigen nicht etablirten zirnder
es Kön
. 7.
Ausser jenen Kategorien von Ausgaben, welche bisher von der
Kabinetskasse, den, ofstäben und Intendanzen, einschließlich der Haus-
ritterorden, für Rechnung ! Hof-Etats bestritten wurden, übernimmt
die Gioillisse in Zat# nft a
a das Hof- -lermoftmarlet.
b) de nach dem 30. September 1831. anfallenden Pensionen und
Quiescenzgehalte der Hofdienerschaft, so wie die nach diesem
Termine sich ergebenden Pensionen der Wittwen und Waisen der-
selben, und dbe heenigen. Hof-Pensionen vor dem 0. „September
che den Maximalbetrag von 80,000 fl. übersteigen;
e) 104 WWwmpW"nm Hofbauten, sie Mmögen auofle überst oder blos
heparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten Ge-
bäuden seyn.
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu einem
andern Staatszwecke überläßt, so steht es Ihm frey, auf die Dauer dieser
Benützung a8 die Unterhaltungskosten eines solchen Gebäudes in gleichem
Maaße auf die Stgaatsaffe zu überweist
Der Etat der sämmtlichen auf die Wivillise dübergehenden Gebäude
ist dem lichhen ten Finanzgesetze unter lit. C. beygefügt
von den aus dem Hoshaushalte #espeingenden Aus-
caben zu kuerr 4 ttwas auf die Staatskasse überwiesen werden können.
agegen sollen die Mehr- und Minderungen am Staatsgute, welches
den Hofstäben unetran ist, alljährlich Rechnungssormich nachgewiesen,
und diese Nachweise den Sländen des Reiches bey jeder Versammlung
vorgelegt werden.
1 Vid. Beylage zum Gesetzblatte Nro. 2.