Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

2. Gesetz, d. Fests. einer perman. Civill. betr. Vom 1. July 1834. 255 
  
werden von dem Könige aus der Civilliste erhalten, und alle er- 
forderlichen neuen Nachschaffungen aus derselben besorgt. — 
Die Jnventarien hierüber sollen mit Zugrundlegung des 
Inventars, wie solches bei Unserer Thronbesteigung bestanden, 
mit genauer Bemerkung der Eigenschaft der neuen Inventarsstücke, 
nach den Bestimmungen, welche der König in Folge des Familien= 
Statuts vom 5. Aug. 1819 Tit. VIII. §. 1. getroffen hat, und 
mit Angabe der Ab= und Zugänge an Mobiliar= und fungiblen 
Gegenständen stets in Evidenz gehalten, und ven Ständen des 
Reiches, wenn sie es verlangen, deren Einsicht gestattet werden. — 
Der Hausschatz, so wie dasjenige, was allenfalls von dem 
Monarchen noch für denselben in ver Folge bestimmt wird, soll 
stets ohne Verminderung seines Werthes fortbestehen. 
Art. VII. 
Die Appanagen, Wittwen-Gehalte und der Unterhalt König- 
licher Prinzessinen, sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, 
welche auf Grund des Familien-Statuts vom 5. August 1819 von 
dem Könige bestimmt werden, die von demselben nach dem be- 
sagten Familien-Statute festzusetzende Summe für den Unterhalt 
des Kronprinzen, und der volljährigen noch nicht etablirten König- 
lichen Prinzen, die Aussteuer, Ausstattung und Vermählung der 
Prinzessinnen aus der Königlichen Hauptlinie, die herkömmlichen 
Geschenke bei der Entbindung der Königin und der Kronprinzessin. 
die Kosten der Etablissements der Königlichen Prinzen, welche jedoch 
in keinem Falle den einjährigen Betrag der denselben gebührenden 
Appanage resp. Unterhaltsbetrag überschreiten dürfen, werden wie 
bisher von der Central-Staats-Kassa besonders bestritten. —. 
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in keinem Falle den im 
Jahre 1819 hiefür bestimmt gewesenen Betrag überschreiten. 
Art. VIII. 
Sollte sich der Fall der Minderjährigkeit des Königs in der 
Folge der Zeiten ergeben, so wird der gesammte, dem Reichs- 
verweser nach g. 20. des Titels II. der Verf. Urkunde gebührende 
Unterhalt während der Dauer der Regenrschaft aus der permanenten 
Civilliste bestritten. — 
Art. K. 
Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grundgesetz des Reiches 
Sp. 30. 
Sp. 31. 
betrachtet werden, und ' dieselbe Wirksamkeit baben, als wenn alle Sp. Z.
	        
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