Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

  
2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 269 
Artikel 10. 
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Zehent-Ertrags wird der 
wirkliche Ertrag des Zehents, wie er sich durch Sammlung oder Ver- 
pachtung rechnungsmäßig ergeben hat, aus den 18 Jahren von 1828 
bis 1845 erhoben. 
Von diesem rohen Zehent-Ertrag sind alle nach Gesetz, Ver- 
trag oder Herkommen bisher dem Zehentberechtigten obgelegenen 
Lasten und Arbeiten bei der eigenen Einbringung, so auch die Aus- 
gaben bei der Verpachtung bis zur Herstellung, beziehungsweise dem 
Empfang der verkäuflichen Früchte, nach genauer — nöthigenfalls 
durch Sachverständige vorzunehmender — Ermittlung und Schätzung 
abzuziehen. 
Der jährliche Durchschnitt aus den in solcher Weise hergestellten 
Sp. 103. 
reinen Erträgnissen des Zehents während der angedeuteten Jahre 
ist die an die Stelle des Zehents tretende fixe Jahresabgabe. 
Artikel 11. 
Hierbei werden folgende besondere Bestimmungen getroffen: 
1) Der nach Art. 10. festzusetzende Durchschnitt des reinen Er- 
trägnisses soll wo möglich für ganze Zehent= oder Gemeinde- 
fluren, oder auch für ganze Zehentdistrikte ermittelt, sodann 
dieses Gesammt-Zehentfixum entweder durch Schätzung oder 
nach Maßgabe des definitiven Steuerkatasters, wo letzteres 
bereits besteht, auf den Besitzstand der Zehentpflichtigen sub- 
repartirt werden; 
2) Läßt sich der Zehent-Ertrag nicht aus den Art. 10. bezeich- 
neten 18 Jahren rechnungsmäßig nachweisen, so genügt eine 
geringere Anzahl Jahre, doch nicht weniger als die sechs 
letzten bis 1845 einschließlich; 
3) Fehit diese rechnungsmäßige Nachweisung, oder erhebt der 
Pflichtige gegen die Richtigkeit der vorliegenden Rechnungen 
Einwendungen, welche die Gerichte gegründet finden, so wird 
der Rohertrag der Grundstücke an zehentbaren Früchten durch 
Schätzung (unster Berücksichtigung des Grundsteuer-Defini- 
tivums, wo es bereits besteht, sopann der Zehentrechnungen 
benachbarter Gutsbesitzer) ermittelt, und nach ihm der Zehent 
berechnet; diese, nach Abzug der im Art. 10. Absatz 2. be- 
zeichneten Lasten, ist das Zehentfixum; 
Diese, wie alle übrigen in gegenwärtigem Gesetze vorgeschrie- 
benen Schätzungen, wird durch fünf Sachverständige vor- 
genommen, von denen der Berechtigte und der Pflichtige 
*— 
— 
Sp. 104.
	        
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