2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 269
Artikel 10.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Zehent-Ertrags wird der
wirkliche Ertrag des Zehents, wie er sich durch Sammlung oder Ver-
pachtung rechnungsmäßig ergeben hat, aus den 18 Jahren von 1828
bis 1845 erhoben.
Von diesem rohen Zehent-Ertrag sind alle nach Gesetz, Ver-
trag oder Herkommen bisher dem Zehentberechtigten obgelegenen
Lasten und Arbeiten bei der eigenen Einbringung, so auch die Aus-
gaben bei der Verpachtung bis zur Herstellung, beziehungsweise dem
Empfang der verkäuflichen Früchte, nach genauer — nöthigenfalls
durch Sachverständige vorzunehmender — Ermittlung und Schätzung
abzuziehen.
Der jährliche Durchschnitt aus den in solcher Weise hergestellten
Sp. 103.
reinen Erträgnissen des Zehents während der angedeuteten Jahre
ist die an die Stelle des Zehents tretende fixe Jahresabgabe.
Artikel 11.
Hierbei werden folgende besondere Bestimmungen getroffen:
1) Der nach Art. 10. festzusetzende Durchschnitt des reinen Er-
trägnisses soll wo möglich für ganze Zehent= oder Gemeinde-
fluren, oder auch für ganze Zehentdistrikte ermittelt, sodann
dieses Gesammt-Zehentfixum entweder durch Schätzung oder
nach Maßgabe des definitiven Steuerkatasters, wo letzteres
bereits besteht, auf den Besitzstand der Zehentpflichtigen sub-
repartirt werden;
2) Läßt sich der Zehent-Ertrag nicht aus den Art. 10. bezeich-
neten 18 Jahren rechnungsmäßig nachweisen, so genügt eine
geringere Anzahl Jahre, doch nicht weniger als die sechs
letzten bis 1845 einschließlich;
3) Fehit diese rechnungsmäßige Nachweisung, oder erhebt der
Pflichtige gegen die Richtigkeit der vorliegenden Rechnungen
Einwendungen, welche die Gerichte gegründet finden, so wird
der Rohertrag der Grundstücke an zehentbaren Früchten durch
Schätzung (unster Berücksichtigung des Grundsteuer-Defini-
tivums, wo es bereits besteht, sopann der Zehentrechnungen
benachbarter Gutsbesitzer) ermittelt, und nach ihm der Zehent
berechnet; diese, nach Abzug der im Art. 10. Absatz 2. be-
zeichneten Lasten, ist das Zehentfixum;
Diese, wie alle übrigen in gegenwärtigem Gesetze vorgeschrie-
benen Schätzungen, wird durch fünf Sachverständige vor-
genommen, von denen der Berechtigte und der Pflichtige
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Sp. 104.