Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 112. 
Sp. 113. 
274 Aulage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1848. 
  
tragung des Kapitals selbst zu entrichten. Mit dieser Umwandlung 
und Reduktion übernimmt der Pflichtige die Steuer von der bis- 
herigen Grund-Abgabe, und alle Ansprüche desselben auf Nachlaß 
cessiren. 
" Artikel 29. 
Wer einem Berechtigten, dessen Renten an die Ablösungskasse 
nicht abgetreten worven sind, eine jährliche fixe Rente schuldet, ist 
berechtigt, statt der Fortentrichtung derselben ein zu 4 Prozent ver- 
zinsliches, von seiner] Seite kündbares Bodenzins-Kapital auf das 
Achtzehnfache ihres jährlichen Betrages zu bestellen, von welchem Zeit- 
punkte an er nur mehr vie 3prozentigen Zinsen des Bodenzins- 
Kapitals zu entrichten hat. 
Solche Bovdenzins-Kapitalien genießen vieselben Vorrechte des 
Hypotheken-Gesetzes und der Prioritäts-Ordnung, welche die Grund- 
Renten, an veren Stelle sie treten, bisher genossen haben. — Mit 
dieser Umwandlung und Reduktion übernimmt der Pflichtige zugleich 
die Steuer der bisherigen Grund-Abgabe, und verzichtet auf jeden 
Anspruch auf Nachlaß. 
Artikel 30. k 
Will der Pflichtige das Ablösungs-Kapital mittelst Annuitäten 
abtragen, so bezahlt er entweder sein bisheriges ganzes Geldreichniß 
oder die in Geld umgewandelte Naturalabgabe ohne Rücksicht auf 
die im Art. 28. normirte Reduktion 34 Jahre lang, oder neun 
Zehntel derselben 43 Jahre lang; nach Ablauf dieser Fristen ist er 
dann jeder weiteren Verpflichtung enthoben und die Ablösungs-Summe 
getilgt. 
ß Sohze Annnitäten genießen dieselben Vorrechte des Hypotheken= 
gesetzes und der Prioritäts-Ordnung, welche die Gefälle, an deren 
Stelle sie treten, bisher genossen haben. Dieienigen Pflichtigen, 
welche an diesen) Annuitäten Ausstände erwachsen lassen, müssen 
die Annuität so viele Jahre länger entrichten, als die Zeit ihres 
Ausstandes beträgt. 
" » Artikel 31. 
Dem Pflichtigen ist gestattet, während dieser Zeit die bereits 
eingezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zinsen zu 4 pCt. durch 
Erlegung des Restes seines Ablösungskapitals zu ergänzen, und so 
die vollständige Tilgung des letzteren vor Ablauf der im Art. 30. 
festgesetzten Termine zu bewirken. 
Artikel 32. 
Die ganzen Ablösungskapitale, die jährlichen Tilgungsraten 
und die im Art. 31. gestatteten Restzahlungen können in Ablösungs-
	        
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