Sp. 112.
Sp. 113.
274 Aulage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1848.
tragung des Kapitals selbst zu entrichten. Mit dieser Umwandlung
und Reduktion übernimmt der Pflichtige die Steuer von der bis-
herigen Grund-Abgabe, und alle Ansprüche desselben auf Nachlaß
cessiren.
" Artikel 29.
Wer einem Berechtigten, dessen Renten an die Ablösungskasse
nicht abgetreten worven sind, eine jährliche fixe Rente schuldet, ist
berechtigt, statt der Fortentrichtung derselben ein zu 4 Prozent ver-
zinsliches, von seiner] Seite kündbares Bodenzins-Kapital auf das
Achtzehnfache ihres jährlichen Betrages zu bestellen, von welchem Zeit-
punkte an er nur mehr vie 3prozentigen Zinsen des Bodenzins-
Kapitals zu entrichten hat.
Solche Bovdenzins-Kapitalien genießen vieselben Vorrechte des
Hypotheken-Gesetzes und der Prioritäts-Ordnung, welche die Grund-
Renten, an veren Stelle sie treten, bisher genossen haben. — Mit
dieser Umwandlung und Reduktion übernimmt der Pflichtige zugleich
die Steuer der bisherigen Grund-Abgabe, und verzichtet auf jeden
Anspruch auf Nachlaß.
Artikel 30. k
Will der Pflichtige das Ablösungs-Kapital mittelst Annuitäten
abtragen, so bezahlt er entweder sein bisheriges ganzes Geldreichniß
oder die in Geld umgewandelte Naturalabgabe ohne Rücksicht auf
die im Art. 28. normirte Reduktion 34 Jahre lang, oder neun
Zehntel derselben 43 Jahre lang; nach Ablauf dieser Fristen ist er
dann jeder weiteren Verpflichtung enthoben und die Ablösungs-Summe
getilgt.
ß Sohze Annnitäten genießen dieselben Vorrechte des Hypotheken=
gesetzes und der Prioritäts-Ordnung, welche die Gefälle, an deren
Stelle sie treten, bisher genossen haben. Dieienigen Pflichtigen,
welche an diesen) Annuitäten Ausstände erwachsen lassen, müssen
die Annuität so viele Jahre länger entrichten, als die Zeit ihres
Ausstandes beträgt.
" » Artikel 31.
Dem Pflichtigen ist gestattet, während dieser Zeit die bereits
eingezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zinsen zu 4 pCt. durch
Erlegung des Restes seines Ablösungskapitals zu ergänzen, und so
die vollständige Tilgung des letzteren vor Ablauf der im Art. 30.
festgesetzten Termine zu bewirken.
Artikel 32.
Die ganzen Ablösungskapitale, die jährlichen Tilgungsraten
und die im Art. 31. gestatteten Restzahlungen können in Ablösungs-