282 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1818.
Artikel 8.
Im Strafrecht sollen die untersten Gerichte ebenfalls als Einzeln-
richter über die geringsten Strafsachen urtheilen; außerdem steht
ihnen in Betreff der Untersuchung über Vergehen und Verbrechen
der erste Zugriff und die Aufnahme der Anzeigen zu, sowie die
Vollziehung der ihnen von dem Untersuchungs-Richter ertheilten
Aufträge.
Artikel 9.
Die Bezirksgerichte sollen in Civilsachen in der Regel die
erste Instanz bilden.
Ausnahmen bilden die den Hawels-Gerichten und die den
Einzelnrichtern zugewiesenen Streitigkeiten.
Sie sind die Berufungs-Instanz für die von den Einzelnrichtern
Sp. 141. abgeurtheilten! Sachen, und überwachen dieselben in den übrigen
ihnen zugewiesenen Funktionen.
Artikel 10.
Im Strafrechte haben sie:
1) die Leitung der von besonders bezeichneten Mitgliedern des
Gerichts (Untersuchungs-Richtern) zu führenden Vorunter-
suchung über Verbrechen und Vergehen;
2) sie erkennen in zweiter Instanz über die von den Einzeln-
richtern abgeurtheilten geringen Strafsachen.
3) in erster Instanz über vie Vergehen;
4) sie erkennen unter Zuziehung von Geschwornen zur Ent-
scheidung über die Schuld, über Verbrechen und jene Ver-
gehen, welche ihnen gesetzlich zugewiesen werden, unter dem
Vorsitze eines hiezu abgeordneten Rathes des Appellations-
gerichts. Die Geschwornen dürfen nicht ursprünglich von ver
Regierung ernannt werden, sondern müssen aus Volkswahl
hervorgegangen seyn.
Artikel 11.
In jedem Kreise soll ein Appellationsgericht bestehen als
Berufungs-Instanz für die Urtheile der Bezirksgerichte in Civilsachen
und über Vergehen.
Bei Verbrechen soll die Anklage von dem Appellationsgerichte
erkannt werden.
Sv. 1n. Artikel 12.
Der oberste Gerichtshof hat als Cassationshof die Bestimmung,
daß derselbe durch Vernichtung der Civil- und Straf-Urtheile, welche