Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

290 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
die Erreichung des Staatszweckes nicht gebietet, resp. 
welche das wahre Landeswohl nicht fordert, dann 
Staats-Bedürfnisse, welche weder vermöge ihrer Natur 
als bestimmt Vorherzusehende in das Budget ein- 
gestellt wurden, noch im Laufe der Finanzperiode 
ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise ein- 
getreten sind, nur kraft einer Vereinbarung zwischen 
Regierung und Ständen Platz greifen können. 
S. Ul. 
Stimmen bei Nichteinbringung eines Finanzgesetzes die Stände 
mit der Regierung sowohl über Natur und Größe der „ordent- 
lichen beständigen bestimmt vorherzusehenden Staats-Bedürfnisse“ 
und über den „nothwendigen" Betrag des Reservefondes. 
als Über Natur und Voranschlag der von ihrer Willigung 
unabhängigen Deckungsmittel überein, so sind Differenzen weder 
hinsichtlich des Ziffers der # zu willigenden Ergänzungssteuern, noch 
rücksichtlich ver zu bestreitenden Ausgaben venkbar. Die Stände 
willigen die postulirte Steuer-Größe, und die Krone, für welche 
das vorgelegte Buvget durch den Act der Steuerwilligung 
in quanto et quali obligatorisch wird, realisirt das gesammte 
budgetisirte Staats-Bedürfniß, zusammt den gesammten, theils über- 
einstimmend bevoranschlagten, theils gewilligten Deckungsmitteln in 
gesetzgemäßer Weise. 
S. IV. 
Sind dagegen Regierung und Stände entwerer 
a) in Absicht auf Natur und Größe des ordentlichen be- 
ständigen, bestimmt vorherzusehenden Staats-Bedülrf- 
nißes, oder · 
b) in Absicht auf Natur und Oröße der von einer stän- 
dischen Willigung unabhängigen Deckungsmittel, oder 
o) in beiderlei Hinsicht 
abweichender Ueberzengung und kommt in Folge des 
durch Beschlüsse sich aussprechenden ständischen 
Beirathes keine Vereinbarung, zu Staude, so willigen 
die Stände begreiflichermassen an ergänzenden Steuern 
nur die ihres Dafürhaltens erforderliche Größe, 
und sofort ist zu unterscheiven zwischen 
a) den in das Budget eingestellten, und 
b) den in dasselde nicht eingestellten Ausgaben.
	        
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