290 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
die Erreichung des Staatszweckes nicht gebietet, resp.
welche das wahre Landeswohl nicht fordert, dann
Staats-Bedürfnisse, welche weder vermöge ihrer Natur
als bestimmt Vorherzusehende in das Budget ein-
gestellt wurden, noch im Laufe der Finanzperiode
ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise ein-
getreten sind, nur kraft einer Vereinbarung zwischen
Regierung und Ständen Platz greifen können.
S. Ul.
Stimmen bei Nichteinbringung eines Finanzgesetzes die Stände
mit der Regierung sowohl über Natur und Größe der „ordent-
lichen beständigen bestimmt vorherzusehenden Staats-Bedürfnisse“
und über den „nothwendigen" Betrag des Reservefondes.
als Über Natur und Voranschlag der von ihrer Willigung
unabhängigen Deckungsmittel überein, so sind Differenzen weder
hinsichtlich des Ziffers der # zu willigenden Ergänzungssteuern, noch
rücksichtlich ver zu bestreitenden Ausgaben venkbar. Die Stände
willigen die postulirte Steuer-Größe, und die Krone, für welche
das vorgelegte Buvget durch den Act der Steuerwilligung
in quanto et quali obligatorisch wird, realisirt das gesammte
budgetisirte Staats-Bedürfniß, zusammt den gesammten, theils über-
einstimmend bevoranschlagten, theils gewilligten Deckungsmitteln in
gesetzgemäßer Weise.
S. IV.
Sind dagegen Regierung und Stände entwerer
a) in Absicht auf Natur und Größe des ordentlichen be-
ständigen, bestimmt vorherzusehenden Staats-Bedülrf-
nißes, oder ·
b) in Absicht auf Natur und Oröße der von einer stän-
dischen Willigung unabhängigen Deckungsmittel, oder
o) in beiderlei Hinsicht
abweichender Ueberzengung und kommt in Folge des
durch Beschlüsse sich aussprechenden ständischen
Beirathes keine Vereinbarung, zu Staude, so willigen
die Stände begreiflichermassen an ergänzenden Steuern
nur die ihres Dafürhaltens erforderliche Größe,
und sofort ist zu unterscheiven zwischen
a) den in das Budget eingestellten, und
b) den in dasselde nicht eingestellten Ausgaben.