Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

S. 275. 
292 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
I) sonstige nicht in die Kategorie des ausserordentlichen 
zur Zeit der Willigung unvorhersehbaren Staats- 
Bedürfnißes gehörigen Ausgaben bewirkt worden, 
diesen Wahrnehmungen mit allen Gegenmitteln entgegen 
zu treten, wozu ihre verfassungsmässigen Willigungs-, 
Antrag-, Beschwerde= und Anklagerechte sie er- 
mächtigen. 
S. VII. 
Erübrigungen sind nur jene Ueberschüsse, welche sich bei 
Ablaufe der 6jährigen Finanzperiode nach vollständiger 
und entsprechender Deckung aller in das Budget einge- 
stellten ordentlichen beständigen, bestimmt vorherzusehen- 
den und aller im Laufe der Finanzperiode eingetretenen, zur 
Zeit der Willigung unvorhersehbaren nothwendigen, d. h., durch 
die Erreichung des Staatszweckes gebotenen, resp. durch das wahre 
Landeswohl geforderten Staats-Ausgaben (Staats-Bedürfnisse) 
ergeben. Sie zählen von Rechtswegen gleich den Kassabeständen 
und Aktiven aller Art zu den Deckungsmitteln (Staats-Ein- 
nahmen der künftigen Periode) und müssen als solche in das 
Budget für diese Periode nach ihrem vollen Umfange einge- 
stellt werden.
	        
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