Sp. 40.
Sp. 41.
294 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
3) von den rechtskundigen Bürgermeistern in den Städten
erster Classe, welche die für solche in #. 47. des revi-
dirten Gemeinde-Edikts bezeichnete Magistrats- Forma-
tion besitzen; '
4) von allen Officieren und im Officiers-Range stehenden
Militär-Beamten, welche sich im Bezuge einer Gage
befinden;
5) von den Advocaten;
6) von allen unter den Categorien Ziff. 1) 2) und 4)
begriffenen Individuen nach der Versetzung in den Ruhe-
oder Pensionsstand, sowie von allen übrigen Individuen,
welche eine Pension aus Hof= oder Staatskassen beziehen,
so lange sie in dem Genusse des Ruhegehaltes oder
der Pension sich befinden.
Kein Individuum, welches unter irgend seiner der
vorbemerkten Categorien begriffen ist, kann ohne Be-
willigung des Königs in die Kammer treten.
Art. II.
Professoren, welche von den Universitäten nach Tit. VI. 8. 9.
lit. e. der Verfassungs-Urkunde zur Kammer der Abgeordneten ge-
wählt werden, sind von der in dem Art. I. vieses Gesetzes bezeich-
neten Verbindlichkeit ausgenommen, auch wenn sie zugleich in einem
der in diesem Artikel I. bezeichneten Verhältnisse stehen.
Art. III.
Die Bestimmung des §. 44. lit. c. Tit. I. der X. Beilage zur
Verfassungs-Urkunde soll auf andere, als die in dem Art. I. bezeich-
neten Individuen nicht angewendet werden. Standes= oder guts-
herrliche Beamte haben nur die Bewilligung der Standes= oder
Gutsherren einzuholen, in deren Diensten sie stehen.
Art. IV.
Jedem, der nach den Bestimmungen des Art. I. dieses Gesetzes
die Bewilligung l des Königs zum Eintritt in vie Kammer der Ab-
geordneten nachzusuchen verbunden ist, bleibt im Falle der Verwei-
gerung derselben das durch die Wahl verliehene Recht vorbehalten,
wenn er binnen vierzehn Tagen — von der Zustellung des die
Bewilligung versagenden Rescriptes an gerechnet — bei der Regie-
rung des Kreises, durch welche ihm die Eröffnung gemacht worden,