Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

10. Gesetz, die ständische Initiative betr. Vom 4. Juni 1848. 297 
  
des Reichs, unter Beobachtung der im 5. 7. Tit. X. der Ver- 
Sp. 62. 
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das Recht der Initiative für Gesetze, die keine Verfassungs- 
Gesetze sind, sieht jeder der beiden Kammern zu. 
Artikel II. 
Das nach Tit. X. §. 7. der Verfassungs-Urkunde dem König 
ausschließend zustehende Recht, Abänderungen in den Besstimmungen 
der Verfassungs-Urkunde, oder Zusätze zu derselben in Vorschlag 
zu bringen (Recht der Initiatives, wird in Ansehung der in den 
Titeln IV. VII. VIII. und X. §6. 1.—6. der Verfassungs-Urkunde 
enthaltenen Bestimmungen, und der hierauf Bezug nehmenden Ver- 
fassungs-Beilagen und Gesetze auch den Ständen des Reichs ein- 
geräumt. 
Artikel III. 
Das Recht, die Kammern in der von der Verfassung fest- 
gesetzten Zeit zusammenzuberufen, dieselben zu eröffnen und zu 
schließen, dieselben zu verlängern, zu vertagen, oder vie ganze Ver- 
sammlung aufzulösen, bleibt jedoch der Krone nach den bisherigen 
Bestimmungen vorbehalten. 
Artikel IV. 
Bezüglich der im Tit. VI. der Verfassungs-Urkunde enthaltenen 
Bestimmungen, steht, soweit sie die Kammer der Reichsräthe be- 
treffen, dieser, soweit sie die Kammer der Abgeordneten betreffen, 
der letztern das im Art. II bezeichnete Recht der Initiative eben- 
falls zu. 
Artikel V. 
Anträge zur Abänderung der im Art. II. und IV. bezeichneten 
Verfassungs-Gesetze sind sofort nach ihrer Einbringung einer vor- 
släufigen Verhandlung zu unterwerfen; wenn vieselben hienach nicht 
von der Hälfte ver anwesenden Mitglieder der betreffenden Kammer 
mierüt werden, so können sie zu keiner weiteren Berathung ge- 
angen. 
Im Falle der Unterstützung werden die Ausschüsse auf die 
doppelte Zahl ihrer Mitgliever verstärkt. 
Artikel VI. 
Bei allen von den Kammern vorgeschlagenen Abänderungen 
der Verfassungs-Urkunde oder Zusätzen zu derselben, den Beilagen 
Sp. 61.
	        
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