11. Ges., d. Verantwortlichkeit d. Minister betr. V. 4. Juni 1848. 301
Rechenschaftsablage über seine Amts--Verwaltung nicht vorenthalten
werden, wenn er derselben zu seiner Rechtfertigung vor dem Könige
oder den Ständen des Reichs bedarf.
Artikel IX.
Ein Staatsminister oder dessen Stellvertreter, der durch Hand-
lungen oder Unterlassungen vie Staatsgesetze verletzt, ist den Ständen
des Reichs verantwortlich und kann auf veren Anklage mit Rücksicht
auf den Grad des Verschuldens und auf den Erfolg der Pflicht-
verletzung
1) mit einfacher Entfernung vom Dienste unter Belassung des
ihm nach §. 19. ver Verfassungs-Beilage IX. gebührenden
Ruhegehaltes, .
2) mit Dienstes-Entlassung ohne Ruhegehalt, oder
3) mit Dienstes-Entsetzung — Cassation — bestraft werden.
Artikel X.
Erachten die Stände des Reiches die Voraussetzungen des
Art. IX. für gegeben, l und vemnach vurch ihre Pflicht sich aufge-
fordert, gegen einen Minister over Minister-Stellvertreter förmliche
Anklage zu erheben, so wird der König, nachdem das durch Tit. X.
8. 6. Absatz I. und II. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebene Ver-
fahren stattgefunden hat, den Angeklagten vorläufig suspendiren.
und die erhobene Anklage durch einen hiezu besonders zusammen-
guherusenne Staatsgerichtshof unverzüglich zur Entscheidung bringen
lassen.
Die Bestimmungen des 5. 16. der IX. Verfassungs-Beilage
bleiben hiebei außer Anwendung.
Artikel XlI.
Die Verhandlungen des Staatsgerichtshofes sind mündlich und
öffentlich.
Die Einreichung und Vertretung der Anklage geschieht durch
Bevollmächtigte der Stände des Reichs, welche jede Kammer durch
absolute Stimmen-Mehrheit zu wählen hat.
Ueber die Thatfrage der Anklage haben Geschworne, über die
Rechtsfrage rechtskundige Richter zu entscheiden.
Im Uebrigen richtet sich die Zusammensetzung und das Ver-
fahren des Staats-Gerichtshofes nach den einschlägigen besondern
gesetzlichen Bestimmungen.
Sp. 74.