12. Ges., d. Wahl d. Landtags-Abgeordneten betr. V. 4. Juni 1848. 305
Artikel 8.
Weder die aktive noch die passive Wahlfähigkeit ist an ein bestimmtes
Glanbensbekenntuiß gebunden.
Geändert.
Artikel v.
Fuũr jede der beiden Wahlhandlungen werden besondere Wahl-
bezirke gebildet. —
Artikel 10.
In der ersten Wahlhandlung wird auf je 500 Seelen ein Wahl-
mann gwäht. Sämmuliche Wahlmänner eines Bezirkes wählen die
hemäß Art und Art. 13. zu bestimmende Zahl der Abgeordueten und
einen ulet 12. 1 für jeden derselben in gesonderten Wahlhandlungen.
Geändert.
[Artikel. 11.
1 Die Bildung der Urwahlezirte beschieht durch die Diltrikts Polizei-
behörden, und in der Pfalz durch die r gandkommissriate in
1) daß jeder solche Bezirk in der Regel 2000 Seelen kder riidoch
mit gersolch Beachtung der Grenzen der politischen Gemeinden
und der bestehenden DiltritsEimtheilung in den Städt
2) daß kleinere Gemeinden zu diesem Ende zu einem nire
vereinigt, oder einer benachbarten größeren Gemeinde zugewiesen
Artikel. 12.
Die Zahl der zu wählenden Abgeordneten für jeden einzelnen Regie-
rungsbezirk wird vor jeder Wahl öffentlich bekannt gemacht. #.
Artikel 13.
Zur Vornahme der Abgeordneten-Wahlen werden von dem Staats-
ministerium des Innern 4—6 Wahlbezirke in jedem Regierungsbezirke
bestimmt. —
Artikel 14.
* Aktiv wahlberechtigt ist Jeder nach seiner vor der Wahl abzugeben-
den Erklärung in dem Bezirke, wo er sein Domizil hat, oder mit us=
besitz ansässig ist.
Als Wahlmann kann Jeder in dem Urwahl- oder Gemeindebezirke
seines WBohsites oder wo er mit Grundbesitz ansässig ist, gewählt werden.
#uze Wahl der Abgeordneten ist an keinen Wahlbezirk gebunden. —
tikel 15.
Die Wahl erfolgt an den nPvr der Regierung zu bestimmenden Tagen.
Geändert.
Artikel 16.
Die Wahlkommissäre werden von der Regierung bestimmt.
Artikel 17.
Zur gültigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von zwei
2# der Wahlmänner nöthie
in aus Mangel der Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage
nicht vor W#at gehen kann, so haben die ohne hinreichende Ursache aus-
Deuische Sioatsgrundgesehe. V. 20
Svp. 81.
Sv. 92.