Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

12. Ges., d. Wahl d. Landtags-Abgeordneten betr. V. 4. Juni 1848. 305 
  
Artikel 8. 
Weder die aktive noch die passive Wahlfähigkeit ist an ein bestimmtes 
Glanbensbekenntuiß gebunden. 
Geändert. 
Artikel v. 
Fuũr jede der beiden Wahlhandlungen werden besondere Wahl- 
bezirke gebildet. — 
Artikel 10. 
In der ersten Wahlhandlung wird auf je 500 Seelen ein Wahl- 
mann gwäht. Sämmuliche Wahlmänner eines Bezirkes wählen die 
hemäß Art und Art. 13. zu bestimmende Zahl der Abgeordueten und 
einen ulet 12. 1 für jeden derselben in gesonderten Wahlhandlungen. 
Geändert. 
[Artikel. 11. 
1 Die Bildung der Urwahlezirte beschieht durch die Diltrikts Polizei- 
behörden, und in der Pfalz durch die r gandkommissriate in 
1) daß jeder solche Bezirk in der Regel 2000 Seelen kder riidoch 
mit gersolch Beachtung der Grenzen der politischen Gemeinden 
und der bestehenden DiltritsEimtheilung in den Städt 
2) daß kleinere Gemeinden zu diesem Ende zu einem nire 
vereinigt, oder einer benachbarten größeren Gemeinde zugewiesen 
Artikel. 12. 
Die Zahl der zu wählenden Abgeordneten für jeden einzelnen Regie- 
rungsbezirk wird vor jeder Wahl öffentlich bekannt gemacht. #. 
Artikel 13. 
Zur Vornahme der Abgeordneten-Wahlen werden von dem Staats- 
ministerium des Innern 4—6 Wahlbezirke in jedem Regierungsbezirke 
bestimmt. — 
Artikel 14. 
* Aktiv wahlberechtigt ist Jeder nach seiner vor der Wahl abzugeben- 
den Erklärung in dem Bezirke, wo er sein Domizil hat, oder mit us= 
besitz ansässig ist. 
Als Wahlmann kann Jeder in dem Urwahl- oder Gemeindebezirke 
seines WBohsites oder wo er mit Grundbesitz ansässig ist, gewählt werden. 
#uze Wahl der Abgeordneten ist an keinen Wahlbezirk gebunden. — 
tikel 15. 
Die Wahl erfolgt an den nPvr der Regierung zu bestimmenden Tagen. 
Geändert. 
  
Artikel 16. 
Die Wahlkommissäre werden von der Regierung bestimmt. 
Artikel 17. 
Zur gültigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von zwei 
2# der Wahlmänner nöthie 
in aus Mangel der Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage 
nicht vor W#at gehen kann, so haben die ohne hinreichende Ursache aus- 
Deuische Sioatsgrundgesehe. V. 20 
Svp. 81. 
Sv. 92.
	        
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